Beim Übergang eines Unternehmens auf die nächste Generation stehen regelmäßig Werte im Raum, die jeden Freibetrag sprengen. Der Gesetzgeber hat dafür ein eigenes Regelwerk geschaffen: Die Verschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG kann Betriebsvermögen zu 85 oder sogar 100 Prozent steuerfrei stellen, damit Erben den Betrieb nicht zerschlagen müssen, um die Steuer zu zahlen. Der Preis dafür sind strenge Voraussetzungen und jahrelange Bindungen. Dieser Beitrag gibt den Überblick, der für die Nachfolgeplanung den Rahmen setzt.
Was begünstigt ist und was nicht
Die Verschonung gilt für unternehmerisches Vermögen: Einzelunternehmen, Anteile an gewerblichen und freiberuflichen Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Übergeber zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt ist. Die 25-Prozent-Hürde bei GmbH-Anteilen lässt sich durch eine Poolvereinbarung nehmen: Mehrere Gesellschafter binden sich vertraglich zu einheitlicher Stimmausübung und beschränkter Verfügung über die Anteile und werden dann zusammengerechnet, ein wichtiges Instrument für Familien-GmbHs mit verstreutem Anteilsbesitz.
Ausdrücklich nicht begünstigt ist reines Verwaltungsvermögen ohne operativen Betrieb. Die vermögensverwaltende Familien-KG, die Immobilien und Depots hält, fällt komplett aus der Verschonung; ihre Stärken liegen an anderer Stelle. Wer einen Betrieb mit umfangreichem Immobilienbestand übergeben will, muss deshalb genau abgrenzen, was dem Betrieb dient und was nur verwaltet wird.
Regelverschonung und Optionsverschonung
Das Gesetz stellt zwei Modelle zur Wahl. Die Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Vermögens; auf die verbleibenden 15 Prozent wird ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro gewährt, der bei kleineren Betrieben die Reststeuer oft auf null bringt. Bedingungen: fünf Jahre Behaltensfrist und die Lohnsummenregel.
Die Optionsverschonung befreit 100 Prozent, verlangt aber mehr: sieben Jahre Behaltensfrist, eine höhere Lohnsumme und eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent. Der Antrag ist unwiderruflich und will überlegt sein, denn scheitert die Optionsverschonung später an ihren strengeren Bedingungen, gibt es kein automatisches Zurück in die Regelverschonung.
Für sehr große Erwerbe endet die Großzügigkeit: Ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen je Erwerber schmilzt der Verschonungsabschlag schrittweise ab, ab 90 Millionen Euro entfällt er. Alternativ bleibt die Verschonungsbedarfsprüfung, bei der die Steuer erlassen wird, soweit der Erwerber sie nachweislich weder aus dem miterworbenen noch aus seinem eigenen verfügbaren Vermögen zahlen kann. Familienunternehmen mit langfristigen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag erhalten zusätzlich einen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf den Anteilswert, wenn die Beschränkungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Übergang tatsächlich gelten.
Der Knackpunkt Verwaltungsvermögen
Herzstück und häufigster Stolperstein der Verschonung ist das Verwaltungsvermögen. Dazu zählen insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunst und Oldtimer sowie Finanzmittel (Kassenbestand, Bankguthaben, Forderungen), soweit sie 15 Prozent des Unternehmenswerts übersteigen. Diese Teile gelten als nicht produktiv, werden aus der Begünstigung herausgerechnet und normal besteuert; ein Puffer von 10 Prozent des begünstigten Vermögens bleibt unschädlich.
Zwei Schwellen entscheiden über alles: Liegt die Verwaltungsvermögensquote über 20 Prozent, ist die Optionsverschonung versperrt. Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Unternehmenswerts, entfällt jede Begünstigung, selbst die Regelverschonung. Vor einer Übergabe gehört deshalb eine Inventur des Betriebsvermögens an den Anfang: überschüssige Liquidität ausschütten oder investieren, betriebsfremde Immobilien und Depots sauber zuordnen, gegebenenfalls Strukturen bereinigen. Solche Maßnahmen brauchen Vorlauf, teils Jahre, weil kurzfristig eingelegtes „junges” Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel ohnehin nicht begünstigt sind.
Die Pflichten danach: Behaltensfrist und Lohnsumme
Mit dem Erwerb beginnt die Bewährungszeit. Verkauf oder Aufgabe des Betriebs, die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder Überentnahmen von mehr als 150.000 Euro über die Gewinne hinaus lösen innerhalb der Behaltensfrist eine Nachversteuerung aus, zeitanteilig: Wer nach drei von fünf Jahren verkauft, verliert zwei Fünftel der Verschonung. Parallel läuft die Lohnsummenkontrolle: Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen über fünf Jahre mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen (Optionsverschonung: 700 Prozent in sieben Jahren), mit Erleichterungen für Betriebe bis 15 Beschäftigte. Wird die Marke verfehlt, schmilzt die Verschonung im selben Verhältnis.
Für die Praxis heißt das: Die Verschonung ist kein Selbstläufer, sie ist ein Versprechen an den Fiskus, den Betrieb fortzuführen. Umstrukturierungen, Investitionszurückhaltung oder ein geplanter Teilverkauf müssen in den Jahren nach der Übergabe steuerlich begleitet werden.
Einordnung für die Familienplanung
Die Unternehmensverschonung ist das mit Abstand mächtigste Instrument des Erbschaftsteuerrechts, und zugleich das voraussetzungsreichste. Sie belohnt frühe Planung: Wer Verwaltungsvermögen rechtzeitig ordnet, Poolverträge schließt und die Übergabe als Schenkung in Etappen statt als ungeplanten Erbfall gestaltet, holt regelmäßig die volle Befreiung; wer den Erbfall abwartet, verschenkt Gestaltungsspielraum. Für das Privatvermögen daneben gelten die gewohnten Regeln mit Freibeträgen und Steuersätzen.
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