Ein Testament kostet nichts außer Papier, Stift und einer halben Stunde Zeit. Genau darin liegt die Gefahr: Kaum ein anderes Dokument scheitert so häufig an Formalien, und der Fehler zeigt sich erst, wenn ihn niemand mehr korrigieren kann. Dieser Beitrag zeigt die Vorschriften, die wirklich zwingend sind, die inhaltlichen Stolpersteine und die Frage, wann der Gang zum Notar die bessere Entscheidung ist.
Die eine Regel, an der alles hängt
§ 2247 BGB verlangt für das eigenhändige Testament eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Vollständig handschriftlich heißt: jedes Wort von der eigenen Hand. Ein am Computer verfasster und ausgedruckter Text ist nichtig, auch wenn er eigenhändig unterschrieben wurde. Dasselbe gilt für Texte, die jemand anders geschrieben hat, selbst wenn es der eigene Wille war, und für Formulare, in die nur Lücken gefüllt wurden.
Der Grund für diese Strenge ist die Fälschungssicherheit: Handschrift lässt sich einem Menschen zuordnen, ein Ausdruck nicht. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schreiben kann, ist auf das notarielle Testament angewiesen.
Die Unterschrift gehört ans Ende und sollte Vor- und Nachnamen umfassen. Alles, was darunter steht, ist nicht mehr gedeckt. Wer später etwas ergänzt, muss den Zusatz erneut datieren und unterschreiben.
Ort und Datum: nicht zwingend, aber entscheidend
Ort und Datum sind nach dem Gesetzeswortlaut eine Soll-Vorschrift; ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch unwirksam. In der Praxis werden sie trotzdem oft zum Knackpunkt.
Der Grund: Existieren mehrere Testamente, gilt das jüngste, soweit es dem älteren widerspricht. Ohne Datum lässt sich die Reihenfolge häufig nicht klären, und wenn die Entstehungszeit nicht feststellbar ist, kann das Testament im Ergebnis unwirksam sein. Wer ein neues Testament schreibt, sollte das alte deshalb vernichten und im neuen ausdrücklich alle früheren Verfügungen widerrufen.
Was Ehepaare beachten müssen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hier gilt eine Erleichterung: Nach § 2267 BGB genügt es, wenn ein Partner den gesamten Text handschriftlich verfasst und beide unterschreiben. Der zweite Partner sollte mit Ort und Datum unterzeichnen.
Nicht verheiratete Paare sind davon ausgeschlossen. Sie brauchen zwei getrennte Einzeltestamente oder, wenn eine Bindung gewünscht ist, einen notariellen Erbvertrag. Gerade für unverheiratete Partner ist das kein Randthema, denn ohne Testament erben sie überhaupt nichts.
Wichtig beim gemeinschaftlichen Testament ist die Bindungswirkung: Wechselbezügliche Verfügungen kann der überlebende Partner nach dem ersten Todesfall grundsätzlich nicht mehr ändern. Wer sich Flexibilität bewahren will, muss eine Öffnungsklausel aufnehmen. Zu den steuerlichen Folgen dieser Konstruktion siehe den Beitrag zum Berliner Testament.
Die inhaltlichen Fehler sind teurer als die formalen
Formfehler machen ein Testament unwirksam, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Unklare Formulierungen sind oft schlimmer, weil sie zu jahrelangem Streit führen.
Der Klassiker ist die Verwechslung von Erbeinsetzung und Vermächtnis. Wer schreibt „Meine Tochter erhält das Haus, mein Sohn das Depot”, hat womöglich niemanden zum Erben eingesetzt und stattdessen nur Gegenstände zugewiesen. Wer Erbe wird, muss dann ausgelegt werden. Sauber ist es, zuerst die Erben mit Quoten zu bestimmen und danach Gegenstände über Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse zuzuweisen.
Weitere häufige Fehler: unbestimmte Formulierungen wie „meine Kinder sollen sich einigen”, die eine Erbengemeinschaft mit Konfliktpotenzial schaffen; das Übergehen von Pflichtteilsberechtigten ohne Rücksicht auf deren Geldanspruch; vergessene Ersatzerben für den Fall, dass ein Bedachter vorher stirbt; und Verfügungen über Vermögen, das gar nicht zum Nachlass gehört, etwa eine Lebensversicherung mit eigener Bezugsberechtigung.
Damit das Testament auch gefunden wird
Das beste Testament nützt nichts, wenn es niemand findet. Zu Hause verwahrte Schriftstücke verschwinden bei Haushaltsauflösungen, werden übersehen oder von Findern unterschlagen, denen die gesetzliche Erbfolge besser gefällt.
Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kostet einmalig 75 Euro. Das Testament wird sicher hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt. Im Sterbefall meldet das Standesamt den Tod, das Register wird automatisch abgefragt und das Nachlassgericht eröffnet das Testament. Bei dem Aufwand-Nutzen-Verhältnis gibt es kaum einen Grund, darauf zu verzichten.
Wann der Notar die bessere Wahl ist
Für einfache Verhältnisse reicht das handschriftliche Testament. Zum Notar sollten Sie, wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen im Spiel sind, wenn Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden sollen, in Patchwork-Konstellationen oder wenn Zweifel an der Testierfähigkeit später zu erwarten sind, weil der Notar sie prüft und dokumentiert.
Ein praktischer Nebeneffekt: Das notarielle Testament ersetzt in vielen Fällen den Erbschein, den Banken und Grundbuchamt sonst verlangen. Weil sich die Erbscheinkosten nach demselben Nachlasswert bemessen, ist das notarielle Testament unter dem Strich oft nicht teurer.
Bevor Sie formulieren, sollten Sie wissen, was Ihre Regelung steuerlich auslöst. Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner zeigt in etwa zwei Minuten, welche Steuerlast in Ihrer Konstellation entsteht und wo Freibeträge ungenutzt bleiben. Erst mit dieser Zahl lässt sich entscheiden, ob ein einfaches Testament genügt oder ob sich eine gestaltende Lösung lohnt.