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Freibeträge

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Diese Beträge bleiben steuerfrei

Veröffentlicht 20. Januar 2026

Alle Erbschaftsteuer-Freibeträge in der Übersicht: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro pro Kind, 200.000 Euro für Enkel. Plus Versorgungsfreibetrag, Hausrat und die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen.

Ob auf ein Erbe überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, entscheidet sich zuerst an den Freibeträgen. Sie legen fest, welcher Teil des Vermögens steuerfrei übergeht. Erst der Betrag darüber wird versteuert. Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert, während Immobilienwerte und Vermögen deutlich gestiegen sind. Immer mehr Familien rutschen deshalb in die Steuerpflicht, oft ohne es zu ahnen. Dieser Beitrag zeigt alle Freibeträge im Überblick und erklärt, wie Sie sie voll ausschöpfen.

Wie Freibeträge funktionieren

Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb des einzelnen Erben, keine Nachlasssumme. Jeder Erbe, jeder Beschenkte und jeder Vermächtnisnehmer hat einen eigenen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen oder Schenker abhängt (§ 16 ErbStG). Vom Wert des Erwerbs werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten und sachliche Befreiungen abgezogen, dann der persönliche Freibetrag. Nur der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse belastet.

Ein wichtiger Grundsatz dabei: Freibeträge vervielfachen sich mit der Zahl der Erwerber. Ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro, das an drei Kinder geht, bleibt komplett steuerfrei. Dasselbe Vermögen bei einem einzigen Kind löst auf 800.000 Euro Steuer aus. Die Verteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe und mehrere Zeitpunkte ist deshalb der wirksamste Hebel der Nachfolgeplanung.

Die persönlichen Freibeträge im Überblick

Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen:

ErwerberFreibetragSteuerklasse
Ehepartner, eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €I
Enkel (wenn das vermittelnde Kind noch lebt)200.000 €I
Urenkel100.000 €I
Eltern und Großeltern (im Erbfall)100.000 €I
Eltern und Großeltern (bei Schenkung)20.000 €II
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner20.000 €II
Alle übrigen, auch nichteheliche Partner und Freunde20.000 €III

Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens: Enkel erben mit 400.000 Euro Freibetrag, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. Sie treten dann an dessen Stelle. Zweitens: Eltern haben nur im Erbfall den Freibetrag von 100.000 Euro in Steuerklasse I. Schenken Kinder ihren Eltern etwas zu Lebzeiten, gelten 20.000 Euro und Steuerklasse II.

Auffällig ist der harte Schnitt zwischen Steuerklasse I und allen anderen. Geschwister, Nichten und Neffen sowie unverheiratete Partner erhalten nur 20.000 Euro. Gerade bei kinderlosen Erblassern und Paaren ohne Trauschein entsteht dadurch oft eine hohe Steuerlast, die sich mit rechtzeitiger Planung deutlich senken lässt.

Der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt § 17 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt er 256.000 Euro. Für Kinder ist er nach Alter gestaffelt: 52.000 Euro bis zum 5. Geburtstag, 46.000 Euro bis 10 Jahre, 30.700 Euro bis 15 Jahre, 20.500 Euro bis 20 Jahre und 10.300 Euro bis zum 27. Geburtstag.

Der Versorgungsfreibetrag hat einen Haken: Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, die der Hinterbliebene aus Anlass des Todes erhält, etwa Witwenrente oder betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Bei einer laufenden Witwenrente kann der Freibetrag dadurch ganz oder teilweise aufgezehrt sein. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich wirkt, muss im Einzelfall berechnet werden.

Sachliche Freibeträge: Hausrat, Auto, Familienheim

Neben den persönlichen Freibeträgen stellt § 13 ErbStG bestimmte Gegenstände von der Steuer frei. Erben der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 Euro sowie andere bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck bis 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. In den Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Betrag von 12.000 Euro.

Der wirtschaftlich bedeutendste Fall ist das selbst genutzte Familienheim, das unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei auf den Ehepartner oder die Kinder übergeht, ohne den persönlichen Freibetrag anzutasten. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es immerhin einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent (§ 13d ErbStG).

Alle zehn Jahre neu: Freibeträge bei Schenkungen

Die Freibeträge gelten nicht einmal im Leben. Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Im Umkehrschluss bedeutet das: Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.

Ein Beispiel macht das Potenzial deutlich. Eltern mit einem Vermögen von 2,4 Millionen Euro und zwei Kindern können jedem Kind gemeinsam alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei schenken (400.000 Euro pro Elternteil). Nach zwei Schenkungsrunden über 20 Jahre sind 3,2 Millionen Euro steuerfrei übertragen, ohne dass ein einziger Euro Schenkungsteuer angefallen wäre. Wie die Zusammenrechnung im Detail funktioniert und welche Fallstricke es gibt, erklärt der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

Wo Freibeträge in der Praxis verloren gehen

Die häufigste Ursache für vermeidbare Erbschaftsteuer ist das klassische Berliner Testament: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall. Dadurch verfällt der 400.000-Euro-Freibetrag jedes Kindes gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Im zweiten Erbfall trifft dann das gesamte Familienvermögen auf nur noch einen Freibetrag pro Kind.

Ein zweiter Klassiker: Das gesamte Vermögen liegt bei einem Ehepartner. Stirbt der vermögende Partner zuerst, greift nur dessen Freibetragskette. Eine Umverteilung zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten (steuerfrei in unbegrenzter Höhe beim Familienheim, ansonsten bis 500.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum) eröffnet die Freibeträge beider Elternteile gegenüber den Kindern.

Und schließlich das Warten selbst: Wer die Vermögensnachfolge erst im Testament regelt, nutzt jeden Freibetrag genau einmal. Wer 20 oder 30 Jahre vor dem Erbfall mit Schenkungen beginnt, nutzt ihn zwei- oder dreimal.

Beispielrechnung: Familie mit Eigenheim und Depot

Ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft besitzt ein selbst genutztes Haus (800.000 Euro), ein Depot (600.000 Euro) und Barvermögen (200.000 Euro), zusammen 1,6 Millionen Euro, hälftig verteilt. Es gibt zwei Kinder. Stirbt ein Partner ohne Testament, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses (400.000 Euro), die Kinder je ein Viertel (je 200.000 Euro). Alle Erwerbe liegen unter den Freibeträgen, es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Mit Berliner Testament sähe es anders aus: Der Überlebende erbt 800.000 Euro (steuerfrei dank Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Familienheim-Befreiung). Beim zweiten Erbfall erben die Kinder aber je 800.000 Euro und haben nur noch je 400.000 Euro Freibetrag. Auf je 400.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb fallen 60.000 Euro Steuer pro Kind an, sofern nicht das Familienheim erneut befreit ist. Aus null Euro Steuer werden durch die Testamentsgestaltung sechsstellige Beträge.

Wie die Rechnung in Ihrer Konstellation ausgeht, können Sie mit dem Erbschaftsteuer-Schnellrechner in wenigen Minuten selbst prüfen. Er berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen, das Berliner Testament und den zweiten Erbfall.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder?
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Erbt ein Kind von Vater und Mutter getrennt, kann es insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Der Freibetrag gilt pro Kind: Drei Kinder können von einem Elternteil zusammen 1,2 Millionen Euro steuerfrei erben. Zusätzlich steht minderjährigen und jungen erwachsenen Kindern ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro zu.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner bei der Erbschaftsteuer?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Im Erbfall kommt ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro hinzu, der um den Kapitalwert von Hinterbliebenenbezügen wie Witwenrente gekürzt wird. Bei Zugewinngemeinschaft bleibt außerdem der rechnerische Zugewinnausgleich steuerfrei. In vielen Fällen kann der überlebende Partner dadurch deutlich mehr als 756.000 Euro steuerfrei erben.
Wie oft kann ich den Schenkungsteuer-Freibetrag nutzen?
Alle zehn Jahre neu. Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Ist der Zehnjahreszeitraum abgelaufen, steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung. Ein Kind kann von einem Elternteil also alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Wer früh mit Schenkungen beginnt, kann über mehrere Zyklen erhebliche Vermögen ohne Steuer übertragen.
Welchen Freibetrag haben unverheiratete Partner?
Nur 20.000 Euro. Nichteheliche Lebensgefährten fallen in die Steuerklasse III mit dem niedrigsten Freibetrag und Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Wer seinem Partner ohne Trauschein ein Haus oder größeres Vermögen hinterlässt, löst deshalb regelmäßig hohe Erbschaftsteuer aus. Abhilfe schaffen eine Heirat, Gestaltungen über Versicherungen oder frühzeitige, gestaffelte Übertragungen.
Zählt der Hausrat zum steuerpflichtigen Erbe?
Hausrat ist bis zu bestimmten Grenzen zusätzlich steuerfrei. Erben der Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel) können Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto bis 12.000 Euro steuerfrei übernehmen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Erben der Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Freibetrag von 12.000 Euro. Diese sachlichen Freibeträge kommen zum persönlichen Freibetrag hinzu.
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