Ob auf ein Erbe überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, entscheidet sich zuerst an den Freibeträgen. Sie legen fest, welcher Teil des Vermögens steuerfrei übergeht. Erst der Betrag darüber wird versteuert. Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert, während Immobilienwerte und Vermögen deutlich gestiegen sind. Immer mehr Familien rutschen deshalb in die Steuerpflicht, oft ohne es zu ahnen. Dieser Beitrag zeigt alle Freibeträge im Überblick und erklärt, wie Sie sie voll ausschöpfen.
Wie Freibeträge funktionieren
Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb des einzelnen Erben, keine Nachlasssumme. Jeder Erbe, jeder Beschenkte und jeder Vermächtnisnehmer hat einen eigenen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen oder Schenker abhängt (§ 16 ErbStG). Vom Wert des Erwerbs werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten und sachliche Befreiungen abgezogen, dann der persönliche Freibetrag. Nur der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse belastet.
Ein wichtiger Grundsatz dabei: Freibeträge vervielfachen sich mit der Zahl der Erwerber. Ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro, das an drei Kinder geht, bleibt komplett steuerfrei. Dasselbe Vermögen bei einem einzigen Kind löst auf 800.000 Euro Steuer aus. Die Verteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe und mehrere Zeitpunkte ist deshalb der wirksamste Hebel der Nachfolgeplanung.
Die persönlichen Freibeträge im Überblick
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen:
| Erwerber | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € | I |
| Enkel (wenn das vermittelnde Kind noch lebt) | 200.000 € | I |
| Urenkel | 100.000 € | I |
| Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € | I |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II |
| Alle übrigen, auch nichteheliche Partner und Freunde | 20.000 € | III |
Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens: Enkel erben mit 400.000 Euro Freibetrag, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. Sie treten dann an dessen Stelle. Zweitens: Eltern haben nur im Erbfall den Freibetrag von 100.000 Euro in Steuerklasse I. Schenken Kinder ihren Eltern etwas zu Lebzeiten, gelten 20.000 Euro und Steuerklasse II.
Auffällig ist der harte Schnitt zwischen Steuerklasse I und allen anderen. Geschwister, Nichten und Neffen sowie unverheiratete Partner erhalten nur 20.000 Euro. Gerade bei kinderlosen Erblassern und Paaren ohne Trauschein entsteht dadurch oft eine hohe Steuerlast, die sich mit rechtzeitiger Planung deutlich senken lässt.
Der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt § 17 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt er 256.000 Euro. Für Kinder ist er nach Alter gestaffelt: 52.000 Euro bis zum 5. Geburtstag, 46.000 Euro bis 10 Jahre, 30.700 Euro bis 15 Jahre, 20.500 Euro bis 20 Jahre und 10.300 Euro bis zum 27. Geburtstag.
Der Versorgungsfreibetrag hat einen Haken: Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, die der Hinterbliebene aus Anlass des Todes erhält, etwa Witwenrente oder betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Bei einer laufenden Witwenrente kann der Freibetrag dadurch ganz oder teilweise aufgezehrt sein. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich wirkt, muss im Einzelfall berechnet werden.
Sachliche Freibeträge: Hausrat, Auto, Familienheim
Neben den persönlichen Freibeträgen stellt § 13 ErbStG bestimmte Gegenstände von der Steuer frei. Erben der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 Euro sowie andere bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck bis 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. In den Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Betrag von 12.000 Euro.
Der wirtschaftlich bedeutendste Fall ist das selbst genutzte Familienheim, das unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei auf den Ehepartner oder die Kinder übergeht, ohne den persönlichen Freibetrag anzutasten. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es immerhin einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent (§ 13d ErbStG).
Alle zehn Jahre neu: Freibeträge bei Schenkungen
Die Freibeträge gelten nicht einmal im Leben. Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Im Umkehrschluss bedeutet das: Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Ein Beispiel macht das Potenzial deutlich. Eltern mit einem Vermögen von 2,4 Millionen Euro und zwei Kindern können jedem Kind gemeinsam alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei schenken (400.000 Euro pro Elternteil). Nach zwei Schenkungsrunden über 20 Jahre sind 3,2 Millionen Euro steuerfrei übertragen, ohne dass ein einziger Euro Schenkungsteuer angefallen wäre. Wie die Zusammenrechnung im Detail funktioniert und welche Fallstricke es gibt, erklärt der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
Wo Freibeträge in der Praxis verloren gehen
Die häufigste Ursache für vermeidbare Erbschaftsteuer ist das klassische Berliner Testament: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall. Dadurch verfällt der 400.000-Euro-Freibetrag jedes Kindes gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Im zweiten Erbfall trifft dann das gesamte Familienvermögen auf nur noch einen Freibetrag pro Kind.
Ein zweiter Klassiker: Das gesamte Vermögen liegt bei einem Ehepartner. Stirbt der vermögende Partner zuerst, greift nur dessen Freibetragskette. Eine Umverteilung zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten (steuerfrei in unbegrenzter Höhe beim Familienheim, ansonsten bis 500.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum) eröffnet die Freibeträge beider Elternteile gegenüber den Kindern.
Und schließlich das Warten selbst: Wer die Vermögensnachfolge erst im Testament regelt, nutzt jeden Freibetrag genau einmal. Wer 20 oder 30 Jahre vor dem Erbfall mit Schenkungen beginnt, nutzt ihn zwei- oder dreimal.
Beispielrechnung: Familie mit Eigenheim und Depot
Ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft besitzt ein selbst genutztes Haus (800.000 Euro), ein Depot (600.000 Euro) und Barvermögen (200.000 Euro), zusammen 1,6 Millionen Euro, hälftig verteilt. Es gibt zwei Kinder. Stirbt ein Partner ohne Testament, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses (400.000 Euro), die Kinder je ein Viertel (je 200.000 Euro). Alle Erwerbe liegen unter den Freibeträgen, es fällt keine Erbschaftsteuer an.
Mit Berliner Testament sähe es anders aus: Der Überlebende erbt 800.000 Euro (steuerfrei dank Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Familienheim-Befreiung). Beim zweiten Erbfall erben die Kinder aber je 800.000 Euro und haben nur noch je 400.000 Euro Freibetrag. Auf je 400.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb fallen 60.000 Euro Steuer pro Kind an, sofern nicht das Familienheim erneut befreit ist. Aus null Euro Steuer werden durch die Testamentsgestaltung sechsstellige Beträge.
Wie die Rechnung in Ihrer Konstellation ausgeht, können Sie mit dem Erbschaftsteuer-Schnellrechner in wenigen Minuten selbst prüfen. Er berücksichtigt Freibeträge, Steuerklassen, das Berliner Testament und den zweiten Erbfall.