Verschenken statt vererben ist der wirksamste Weg, Erbschaftsteuer zu vermeiden. Der Grund liegt in einer einzigen Vorschrift: § 14 ErbStG rechnet Erwerbe von derselben Person nur über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammen. Danach beginnen alle Freibeträge von vorn. Wer diese Mechanik versteht und früh genug handelt, kann Vermögen in einer Größenordnung steuerfrei übertragen, die im Erbfall sechsstellige Steuerbeträge auslösen würde.
Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Die Schenkungsteuer nutzt dieselben Freibeträge und Steuersätze wie die Erbschaftsteuer. Damit niemand einen Freibetrag durch viele kleine Schenkungen mehrfach im Jahr nutzt, werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zu einem Gesamterwerb addiert. Der Freibetrag wird auf diese Summe nur einmal angewendet, bereits gezahlte Steuer auf frühere Schenkungen wird angerechnet.
Entscheidend ist die Gegenrichtung: Liegen zwischen zwei Zuwendungen mehr als zehn Jahre, findet keine Zusammenrechnung statt. Der Beschenkte kann den vollen Freibetrag ein zweites Mal ausschöpfen. Die Frist läuft taggenau ab Ausführung der Schenkung, bei Immobilien also ab Auflassung und Eintragungsbewilligung.
Was gestaffelte Schenkungen bewirken
Ein Rechenbeispiel zeigt den Effekt. Ein verwitweter Vater, 60 Jahre alt, besitzt 1,6 Millionen Euro und hat eine Tochter. Stirbt er mit 85, ohne etwas übertragen zu haben, erbt die Tochter 1,6 Millionen Euro, hat 400.000 Euro Freibetrag und versteuert 1,2 Millionen Euro mit 19 Prozent: rund 228.000 Euro Erbschaftsteuer.
Überträgt er stattdessen mit 60 und mit 71 jeweils 400.000 Euro und vererbt mit 85 die restlichen 800.000 Euro, sieht die Rechnung anders aus: Beide Schenkungen bleiben durch den jeweils neuen Freibetrag steuerfrei, und im Erbfall steht der Freibetrag ein drittes Mal zur Verfügung. Zu versteuern sind noch 400.000 Euro mit 15 Prozent, also 60.000 Euro. Die Familie spart 168.000 Euro, allein durch Timing.
Sind beide Elternteile beteiligt, verdoppelt sich der Effekt, denn jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag. Bei ungleich verteiltem Vermögen kann zunächst eine steuerfreie Umverteilung zwischen den Ehepartnern sinnvoll sein (Freibetrag 500.000 Euro, beim Familienheim sogar unbegrenzt), damit anschließend beide Freibetragsketten zu den Kindern genutzt werden können.
Der Erbfall innerhalb der Frist
Was passiert, wenn der Schenker die zehn Jahre nicht erlebt? Dann werden die Vorschenkungen mit dem Erbe zusammengerechnet, der Freibetrag wirkt nur einmal. Wichtig ist: Die Schenkung war dann zwar steuerlich ohne Vorteil, ein Nachteil entsteht aber nicht. Schlimmer als der Erbfall ohne Schenkung wird es nie. Frühes Schenken ist deshalb eine Wette ohne Verlustrisiko bei der Steuer, und jedes überlebte Jahrzehnt bringt einen vollen Freibetrag zusätzlich.
Anders als beim Pflichtteilsrecht gibt es bei der Steuer kein Abschmelzen innerhalb der Frist. Neun Jahre und elf Monate zählen genauso voll wie ein Tag. Bei größeren Übertragungen kurz vor knapp kann eine Risikolebensversicherung auf den Schenker die potenzielle Steuerlast absichern.
Kontrolle behalten: Nießbrauch und Rückforderungsrechte
Der häufigste Einwand gegen Schenkungen lautet: „Ich gebe doch nicht zu Lebzeiten mein Vermögen weg.” Das muss auch niemand. Beim Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker das Eigentum, behält aber lebenslang die Erträge und die Nutzung, bei der vermieteten Immobilie also die Miete, beim Depot die Dividenden. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs wird nach dem Bewertungsgesetz aus Jahreswert und statistischer Lebenserwartung berechnet und vom Schenkungswert abgezogen. Je jünger der Schenker, desto größer der Abzug; Minderungen von 30 bis 50 Prozent sind üblich. Der Nießbrauch senkt die Steuer also doppelt: Er drückt die Bemessungsgrundlage, und die Freibeträge erneuern sich trotzdem alle zehn Jahre.
Zusätzlich gehören in jeden Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte für definierte Fälle: Insolvenz des Kindes, Scheidung, Vorversterben, grober Undank. So bleibt das Vermögen in der Familie, auch wenn das Leben anders verläuft als geplant. Unabhängig davon kann der Schenker eine Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern, wenn er selbst verarmt; dieses gesetzliche Recht erlischt zehn Jahre nach der Schenkung.
Meldepflicht und Formalien
Jede steuerpflichtige Schenkung ist dem Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen; verpflichtet sind Schenker und Beschenkter. Bei notariell beurkundeten Übertragungen (Immobilien, Gesellschaftsanteile) meldet der Notar automatisch. Geldschenkungen per Überweisung melden viele Familien nicht, wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Ratsam ist die Anzeige trotzdem: Sie dokumentiert den Zeitpunkt für die 10-Jahres-Frist und vermeidet später Diskussionen, wenn das Finanzamt im Erbfall Kontobewegungen prüft.
Immobilienschenkungen brauchen zwingend die notarielle Form. Dabei sollten Wert und Gestaltung vorab steuerlich durchgerechnet werden, denn die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz fällt seit 2023 oft deutlich höher aus als erwartet, und ein zu hoher Ansatz verschenkt Freibetrag.
Wann Sie anfangen sollten
Die 10-Jahres-Frist belohnt nur diejenigen, die früh beginnen. Zwischen 55 und 65 gestartet, lassen sich realistisch zwei bis drei Freibetragsrunden nutzen. Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Was ist vorhanden, was wird im Erbfall voraussichtlich an Steuer fällig, und wie groß ist der Spielraum, der ohne Risiko für die eigene Versorgung übertragen werden kann?
Für die erste Frage liefert der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten eine belastbare Größenordnung, inklusive der Wirkung bereits erfolgter Schenkungen der letzten zehn Jahre. Ab einem sechsstelligen Steuerbetrag lohnt sich fast immer eine strukturierte Schenkungsstrategie.