Die meisten Gestaltungen der Vermögensnachfolge verschieben Vermögen zwischen Personen. Die Familienstiftung geht einen anderen Weg: Sie nimmt das Vermögen ganz aus der Personenfolge heraus. Nach der Errichtung gibt es keinen Eigentümer mehr, keine Erben, keine Anteile, die geteilt oder verkauft werden könnten. Das löst Probleme, die andere Strukturen nicht lösen, und schafft dafür neue. Dieser Beitrag ordnet Nutzen, Steuerlast und Grenzen ein.
Vermögen ohne Eigentümer
Eine Familienstiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Mit der Anerkennung geht das gewidmete Vermögen auf die Stiftung über und gehört fortan ihr selbst. Anteilseigner gibt es nicht, folglich auch nichts zu vererben, zu verkaufen oder zu pfänden.
Die Familie profitiert als Destinatäre: Sie erhält Auskehrungen nach den Regeln, die der Stifter in der Satzung festgelegt hat. Diese Satzung ist das eigentliche Machtinstrument, denn sie bestimmt auf Dauer, wer wann wie viel bekommt, welche Bedingungen gelten und wer die Stiftung leitet. Anders als ein Testament, das nach dem Erbfall keine Wirkung mehr auf das Verhalten der Erben hat, wirkt die Satzung über Generationen fort.
Wofür die Struktur gebaut ist
Der Kern ist der Schutz vor Zersplitterung. Ein Unternehmen oder ein großes Immobilienportfolio, das über drei Generationen auf zwanzig Erben verteilt wird, verliert seine Handlungsfähigkeit; Erbengemeinschaften blockieren sich, einzelne Erben wollen ausgezahlt werden. In der Stiftung bleibt das Vermögen als Einheit erhalten, unabhängig davon, wie groß die Familie wird oder wie zerstritten.
Hinzu kommt der Schutz vor Zugriffen von außen: vor Gläubigern einzelner Familienmitglieder, vor Ansprüchen aus Scheidungen und, nach Ablauf der Zehnjahresfrist, weitgehend auch vor Pflichtteilsansprüchen. Für Familien mit unternehmerischem Vermögen oder besonderen Konstellationen, etwa einem Angehörigen mit Behinderung, der dauerhaft versorgt werden soll, ist das oft der ausschlaggebende Punkt.
Die Steuerlast in drei Etappen
Erstausstattung. Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung ist eine Schenkung und entsprechend steuerpflichtig. Ohne Sonderregel wäre die Stiftung ein fremder Dritter mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz. Das Stiftungsklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG verhindert das: Maßgeblich ist die Verwandtschaft des Stifters zum entferntest Berechtigten laut Satzung. Sind das die eigenen Kinder, greift Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Wer in der Satzung großzügig auch Neffen oder künftige entfernte Verwandte aufnimmt, verschlechtert damit die Steuerklasse für die gesamte Erstausstattung, ein Detail mit erheblicher finanzieller Wirkung. Wird begünstigtes Betriebsvermögen eingebracht, greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG auch hier.
Alle 30 Jahre: Erbersatzsteuer. Weil in einer Stiftung niemand stirbt, würde ohne Sonderregel nie wieder Erbschaftsteuer anfallen. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schließt diese Lücke mit einem fingierten Erbgang alle 30 Jahre. Angesetzt wird ein Übergang auf zwei Kinder, es gibt also 800.000 Euro Freibetrag, und der Steuersatz der Steuerklasse I wird auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens angewendet. Die Belastung ist planbar und lässt sich durch Rücklagenbildung vorbereiten; begünstigtes Betriebsvermögen bleibt auch hier verschonungsfähig.
Laufende Erträge. Die Stiftung ist körperschaftsteuerpflichtig und zahlt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften bleiben nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, was die Familienstiftung als Holdingspitze interessant macht. Auskehrungen an die Destinatäre sind bei diesen Kapitaleinkünfte und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Die Nachteile, die bleiben
Die Errichtung ist endgültig. Was in die Stiftung eingebracht wurde, kommt nicht zurück; der Stifter verliert die Eigentümerstellung und kann allenfalls über Vorstandsposten Einfluss nehmen. Satzungsänderungen sind nach der Anerkennung nur eingeschränkt möglich und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Wer sich diese Bindung nicht vorstellen kann, sollte die Struktur nicht wählen.
Hinzu kommen laufende Kosten für Verwaltung, Buchführung und Aufsicht sowie die Erbersatzsteuer, die bei rein vermögensverwaltenden Stiftungen ohne Verschonungsmöglichkeit voll durchschlägt.
Familienstiftung oder Familiengesellschaft?
Für viele Familien ist die vermögensverwaltende Familiengesellschaft der passendere Weg. Sie erreicht die Bündelung des Vermögens und den Kontrollerhalt ebenfalls, bleibt aber flexibel: Anteile lassen sich übertragen, die Struktur kann aufgelöst oder umgebaut werden. Vor allem nutzt sie die Freibeträge alle zehn Jahre und kennt keine Erbersatzsteuer.
Die Stiftung spielt ihre Stärken dort aus, wo genau diese Flexibilität zum Risiko wird: wenn das Vermögen dauerhaft zusammenbleiben soll, unabhängig vom Willen künftiger Generationen, wenn Gläubiger- oder Pflichtteilsschutz im Vordergrund steht oder wenn eine Nachfolge in der Familie fehlt und das Unternehmen trotzdem fortbestehen soll. Als Faustregel beginnt der sinnvolle Bereich bei etwa fünf Millionen Euro; darunter überwiegen Aufwand und Bindung.
Der Weg dorthin
Am Anfang steht das Ziel, erst danach die Rechtsform: Soll versorgt, geschützt oder gesteuert werden, und über wie viele Generationen? Daraus ergeben sich Satzung, Begünstigtenkreis und Vermögensausstattung, und erst danach die Frage, ob Stiftung oder Gesellschaft besser passt. Bis zur Anerkennung durch die Behörde vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate.
Wie hoch die Erbschaftsteuer ohne jede Gestaltung ausfiele, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten. Diese Zahl ist der Maßstab, an dem sich jede Struktur messen lassen muss. Einen Überblick über unsere Beratung zu Stiftungen und Familiengesellschaften finden Sie auf der Leistungsseite.