Die Testierfreiheit hat in Deutschland eine harte Grenze: Die engste Familie lässt sich wirtschaftlich nicht vollständig enterben. Wer als Kind oder Ehepartner übergangen wird, kann den Pflichtteil fordern, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Für Erblasser ist der Pflichtteil ein Planungsrisiko, für Enterbte ein Rechtsanspruch und in manchen Konstellationen sogar ein Steuersparinstrument. Dieser Beitrag behandelt alle drei Perspektiven.
Wer pflichtteilsberechtigt ist
Der Kreis ist eng gezogen (§ 2303 BGB): die Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder und ersatzweise Enkel, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, diese aber nur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt. Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner haben keinen Pflichtteil, sie können vollständig leer ausgehen.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Berechtigte wird nicht Miterbe und kann keine Gegenstände verlangen, auch nicht das Elternhaus; ihm steht ausschließlich Zahlung zu. Genau das macht ihn für Erben gefährlich: Steckt das Vermögen in Immobilien, kann die Pflichtteilsforderung zum Verkauf zwingen.
Die Berechnung: Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Rechnung beginnt deshalb immer bei der Frage, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ausgesehen hätte, und die hängt beim Ehepartner vom Güterstand ab.
Ein Beispiel: Ein Ehemann (Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder) setzt seine Frau als Alleinerbin ein. Gesetzlich hätte die Frau die Hälfte geerbt, die Kinder je ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt also ein Achtel des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 800.000 Euro kann jedes Kind 100.000 Euro in Geld verlangen, sofort fällig. Der Nachlass wird dafür mit Verkehrswerten zum Todestag bewertet; Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch, üblicherweise erfüllt über ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung.
Die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen zählen mit
Vermögen rechtzeitig zu verschenken schmälert den Nachlass, und damit scheinbar auch den Pflichtteil. § 2325 BGB schiebt dem einen Riegel vor: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet. Der Ansatz schmilzt gleitend ab, um 10 Prozent pro vollem Jahr seit der Schenkung. Eine Schenkung vier Jahre vor dem Tod zählt also noch zu 70 Prozent, nach zehn Jahren zu null.
Zwei Ausnahmen verlängern die Frist drastisch und werden regelmäßig übersehen. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe, praktisch also oft nie. Und bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt läuft die Frist nach der Rechtsprechung meist gar nicht an, weil der Schenker den „Genuss” der Sache nicht aufgegeben hat. Wer mit Schenkungen und der 10-Jahres-Frist plant, muss deshalb wissen: Die steuerliche Frist und die Pflichtteilsfrist laufen nach völlig verschiedenen Regeln. Eine Gestaltung, die Schenkungsteuer spart, kann pflichtteilsrechtlich wirkungslos sein.
Die Steuerseite: Besteuerung erst bei Geltendmachung
Erbschaftsteuerlich hat der Pflichtteil eine Besonderheit: Die Steuer entsteht erst, wenn der Berechtigte den Anspruch tatsächlich geltend macht. Wer stillhält, versteuert nichts, und lässt der Berechtigte den Anspruch schlicht verjähren, bleibt auch das steuerfrei. Wird der Pflichtteil gefordert, versteuert ihn der Empfänger wie einen Erwerb von Todes wegen, mit seinem vollen persönlichen Freibetrag, bei Kindern also 400.000 Euro. Spiegelbildlich zieht der Erbe die Pflichtteilslast als Nachlassverbindlichkeit von seinem steuerpflichtigen Erwerb ab.
Genau daraus entsteht das Gestaltungspotenzial beim Berliner Testament: Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt, ihre Freibeträge gegenüber dem Erstverstorbenen würden verfallen. Fordert ein Kind, in Abstimmung mit dem überlebenden Elternteil, seinen Pflichtteil, nutzt es diesen Freibetrag und senkt zugleich die Bemessungsgrundlage des Elternteils. Bei größeren Nachlässen wirkt das doppelt. Voraussetzung ist ein Blick ins Testament: Enthält es eine Pflichtteilsstrafklausel, würde das fordernde Kind im zweiten Erbfall sanktioniert. Solche Klauseln lassen sich zu Lebzeiten beider Ehepartner anpassen, oder die Beteiligten regeln die Geltendmachung einvernehmlich.
Pflichtteil in der Nachlassplanung
Für Erblasser bleibt der Pflichtteil ein Risiko, das sich managen lässt: durch frühzeitige Schenkungen außerhalb der Ergänzungsfristen, durch Pflichtteilsverzichtsverträge gegen Abfindung (notariell, und steuerlich als Erwerb zu behandeln) oder durch Liquiditätsvorsorge, etwa eine Lebensversicherung, damit Erben Pflichtteilsforderungen bedienen können, ohne Immobilien zu verkaufen.
Für Familien mit Berliner Testament gilt umgekehrt: Rechnen Sie durch, ob der Pflichtteil im ersten Erbfall als Steuerinstrument taugt. Die Ausgangsgröße liefert der Erbschaftsteuer-Schnellrechner, der die Steuerlast Ihrer Konstellation über beide Erbfälle zeigt.