STARTSEITE WARUM LEISTUNGEN WISSEN DIE KANZLEI KONTAKT FAQ JETZT BERECHNEN →
‹ Zur Übersicht
Schenkung

Güterstandsschaukel: Vermögen steuerfrei zum Ehepartner verschieben

Veröffentlicht 31. März 2026

Wer viel Vermögen auf einer Seite hat, verschenkt die Freibeträge der Kinder gegenüber dem anderen Elternteil. Die Güterstandsschaukel korrigiert das ohne Schenkungsteuer, vom Bundesfinanzhof anerkannt.

Bei vielen Ehepaaren liegt das Vermögen fast vollständig auf einer Seite: Der eine hat das Unternehmen aufgebaut, die Immobilien stehen in seinem Grundbuch, das Depot läuft auf seinen Namen. Für die Ehe spielt das selten eine Rolle. Für die Erbschaftsteuer der Kinder dagegen schon, denn jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag. Wo nichts zu vererben ist, verfällt dieser Freibetrag. Die Güterstandsschaukel korrigiert genau diese Schieflage, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Das Problem: ein Elternteil ohne Vermögen

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung deutlich. Ein Ehepaar hat zwei Kinder, das Vermögen von 2,4 Millionen Euro liegt vollständig beim Ehemann. Überträgt er es später auf die Kinder, stehen ihnen Freibeträge von zweimal 400.000 Euro zur Verfügung, also 800.000 Euro. Auf die verbleibenden 1,6 Millionen Euro fällt Steuer an, bei 19 Prozent rund 304.000 Euro.

Wäre das Vermögen zur Hälfte bei der Ehefrau, sähe die Rechnung anders aus: Jedes Kind könnte von beiden Elternteilen je 400.000 Euro steuerfrei erhalten, zusammen 1,6 Millionen Euro. Zu versteuern blieben nur 800.000 Euro, die Steuer sänke auf etwa 120.000 Euro. Allein die Verteilung zwischen den Eheleuten spart hier also rund 184.000 Euro, und das vor jeder weiteren Gestaltung über die Zehnjahresfrist.

Nur: Eine direkte Übertragung zwischen den Ehepartnern ist oberhalb des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro schenkungsteuerpflichtig. Bei 1,2 Millionen Euro wären 700.000 Euro zu versteuern. Genau hier setzt die Schaukel an.

Schritt eins: Den Güterstand beenden

Ehepartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach § 1408 BGB durch notariellen Ehevertrag frei regeln, also auch den bestehenden Güterstand aufheben. Wechseln sie von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, endet die Zugewinngemeinschaft und der bis dahin aufgelaufene Zugewinn wird ausgeglichen.

Die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB steht dem Partner mit dem geringeren Zugewinn zu und beträgt die Hälfte des Überschusses. Maßgeblich ist dabei der Vermögenszuwachs während der Ehe, nicht das Gesamtvermögen: Was jemand vor der Ehe besaß oder geerbt hat, zählt zum Anfangsvermögen und bleibt außen vor. Bei langen Ehen mit erheblichem Vermögensaufbau kann die Forderung leicht siebenstellig ausfallen.

Schritt zwei: Die steuerfreie Erfüllung

Erfüllt der vermögendere Partner diese Forderung, fällt darauf keine Schenkungsteuer an. § 5 Abs. 2 ErbStG nimmt die Ausgleichsforderung ausdrücklich vom steuerpflichtigen Erwerb aus, wenn der Güterstand anders als durch Tod beendet wird. Der Grund liegt in der Natur der Sache: Der Ausgleich beruht auf einem gesetzlichen Anspruch, nicht auf Freigebigkeit. Eine betragsmäßige Obergrenze kennt die Vorschrift nicht, der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro wird dabei nicht angetastet und steht für spätere Schenkungen weiterhin zur Verfügung.

Am einfachsten ist die Erfüllung in Geld. Fehlt Liquidität, kommen auch Sachwerte in Betracht, etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile. Dabei ist Vorsicht geboten: Die Hingabe an Erfüllungs statt gilt einkommensteuerlich als Veräußerung und kann bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG oder bei Beteiligungen nach § 17 EStG Steuer auslösen. Dieser Punkt gehört vor die Beurkundung, nicht danach.

Schritt drei: Zurück in die Zugewinngemeinschaft

Nach dem Ausgleich können die Partner erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, wieder per notariellem Ehevertrag. Damit ist die Schaukel komplett: Der Güterstand ist derselbe wie vorher, das Vermögen aber neu verteilt. Weil ab diesem Zeitpunkt ein neuer Zugewinn zu laufen beginnt, bleibt auch der steuerfreie Zugewinnausgleich im Erbfall für die Zukunft erhalten.

Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgehensweise anerkannt. In seinem Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 29/02) hat er entschieden, dass auch die anschließende Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft nichts an der Steuerfreiheit ändert und kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. Wer eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit nutzt, missbraucht sie nicht.

Worauf es in der Umsetzung ankommt

Drei Punkte entscheiden über die Anerkennung. Erstens muss der Güterstandswechsel ernsthaft gewollt und tatsächlich vollzogen sein, beide Verträge gehören notariell beurkundet. Zweitens muss die Ausgleichsforderung real berechnet werden, mit einer nachvollziehbaren Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen beider Partner, und sie muss tatsächlich erfüllt werden. Eine nur auf dem Papier stehende Forderung, die nie fließt, trägt nicht. Drittens sollte zwischen Beendigung und Rückkehr ein angemessener Abstand liegen; taggleiche Konstruktionen in einer einzigen Urkunde laden zu Diskussionen ein.

Zu bedenken ist außerdem, dass die Gestaltung Vermögen endgültig überträgt. Der Partner, der es erhält, kann frei darüber verfügen und vererbt es nach eigenen Vorstellungen. In stabilen Ehen ist das der gewünschte Effekt, in schwierigen Konstellationen sollte man die Folgen einer späteren Trennung mitdenken.

Für wen sich der Aufwand lohnt

Die Schaukel rechnet sich, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: deutliches Vermögensgefälle zwischen den Partnern, nennenswerter Zugewinn während der Ehe und Kinder, deren Freibetragsketten aktiviert werden sollen. Notar- und Beratungskosten liegen im niedrigen fünfstelligen Bereich, dem stehen häufig sechsstellige Steuerersparnisse gegenüber.

Der erste Schritt ist auch hier eine Zahl: Was käme heute an Erbschaftsteuer auf Ihre Familie zu? Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner beantwortet das in etwa zwei Minuten und zeigt, wie stark die Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten ins Gewicht fällt.

Häufige Fragen

Was ist die Güterstandsschaukel?
Eine Gestaltung für Ehepaare in Zugewinngemeinschaft: Sie beenden diesen Güterstand per notariellem Ehevertrag und wechseln zur Gütertrennung. Dadurch entsteht von Gesetzes wegen eine Zugewinnausgleichsforderung, die der vermögendere Partner erfüllt. Diese Zahlung ist schenkungsteuerfrei. Anschließend vereinbaren beide wieder die Zugewinngemeinschaft, daher der Name Schaukel.
Warum bleibt der Zugewinnausgleich steuerfrei?
Weil er keine Schenkung ist. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB entsteht kraft Gesetzes aus der Beendigung des Güterstands, es fehlt der für eine Schenkung nötige Wille zur unentgeltlichen Bereicherung. § 5 Abs. 2 ErbStG stellt ausdrücklich klar, dass die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehört, wenn der Güterstand anders als durch Tod endet. Eine betragsmäßige Grenze gibt es nicht.
Ist das Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 29/02) entschieden, dass die ehevertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft auch dann keine freigebige Zuwendung darstellt, wenn die Ehepartner anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Der Gesetzgeber erlaubt den Güterstandswechsel ausdrücklich. Voraussetzung ist, dass der Wechsel tatsächlich vollzogen und die Forderung real berechnet und erfüllt wird.
Für welche Paare lohnt sich die Gestaltung?
Für Ehepaare mit deutlichem Vermögensgefälle, bei denen ein Partner den Großteil während der Ehe aufgebaut hat, und die Kinder haben. Der ärmere Partner erhält Vermögen und kann damit eigene Freibeträge von 400.000 Euro je Kind nutzen, die sonst verfallen würden. Bei gleichmäßig verteiltem Vermögen oder ohne nennenswerten Zugewinn während der Ehe bringt die Schaukel wenig.
Kann die Forderung auch mit Immobilien erfüllt werden?
Ja, die Erfüllung ist auch durch Sachwerte möglich, etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile. Vorsicht ist dabei geboten: Die Hingabe an Erfüllungs statt wirkt einkommensteuerlich wie eine Veräußerung und kann bei Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist oder bei Anteilen an Kapitalgesellschaften Steuer auslösen. Wenn Liquidität vorhanden ist, ist die Zahlung in Geld der einfachere Weg.
Jetzt selbst prüfen

Wie viel Erbschaftsteuer müsste Ihre Familie zahlen?

Der Schnellrechner zeigt Ihnen in 2 Minuten die voraussichtliche Steuerlast und Ihr Einsparpotenzial. Die Berechnung läuft komplett im Browser, ohne Registrierung.

Erbschaftsteuer jetzt berechnen →
Themen: GüterstandsschaukelZugewinnausgleichEhepartnerGüterstandFreibeträgeSchenkungsteuer