Die Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen strikt dem Verwandtschaftsverhältnis: 400.000 Euro fürs eigene Kind, aber nur 20.000 Euro für dessen Ehepartner, 200.000 Euro für den Enkel. Wer Vermögen dorthin lenken will, wo der direkte Freibetrag klein ist, kann den Weg über eine Zwischenstation wählen. Diese Kettenschenkung ist von der Rechtsprechung anerkannt, hat aber eine einzige, dafür absolute Bedingung: Die Zwischenperson muss frei entscheiden dürfen. Dieser Beitrag zeigt, wie die Gestaltung funktioniert, wo sie sich lohnt und woran sie scheitert.
Das Prinzip: zwei steuerfreie Schritte statt eines teuren
Ausgangsfall: Ein Vater möchte seiner Schwiegertochter 300.000 Euro zukommen lassen, etwa für den gemeinsamen Hausbau des jungen Paares. Die Direktschenkung wäre teuer: Schwiegerkinder fallen in Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag; auf 280.000 Euro fielen 20 Prozent Steuer an, also 56.000 Euro.
Der Umweg vermeidet das vollständig. Der Vater schenkt die 300.000 Euro seinem Sohn, steuerfrei innerhalb dessen Freibetrags von 400.000 Euro. Der Sohn entscheidet später, seiner Frau die Summe ganz oder teilweise zuzuwenden, steuerfrei innerhalb des Ehegatten-Freibetrags von 500.000 Euro. Aus einer steuerpflichtigen Direktschenkung werden zwei steuerfreie Schenkungen unter nahen Angehörigen.
Dasselbe Muster trägt bei Enkeln: Statt der direkten 200.000 Euro von den Großeltern läuft der Weg über das eigene Kind, das dem Enkel gegenüber einen Freibetrag von 400.000 Euro vermittelt. Und es trägt bei einseitig verteiltem Ehevermögen: Der vermögende Partner schenkt zunächst dem anderen (500.000 Euro Freibetrag, beim Familienheim unbegrenzt), damit anschließend beide Elternteile ihre Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen können.
Die eine Bedingung: echte Entscheidungsfreiheit
Der Bundesfinanzhof erkennt die Kettenschenkung an, wenn die Zwischenperson über das Geschenkte tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Sie muss die Möglichkeit haben, das Vermögen zu behalten. Erst ihre eigene, neue Schenkungsentscheidung löst den zweiten Schritt aus.
Schädlich ist alles, was diese Freiheit beseitigt: eine Weitergabeklausel im ersten Schenkungsvertrag, eine schriftliche oder nachweisbar mündliche Abrede, die Übertragung „zur Weiterleitung”, oder Umstände, aus denen sich eine faktische Bindung ergibt, etwa wenn die Zwischenperson in derselben notariellen Urkunde empfängt und weiterschenkt. In solchen Fällen kürzt das Finanzamt die Kette ab und besteuert die Direktschenkung, mit dem kleinen Freibetrag und rückwirkend mit Zinsen.
Interessant ist, was nicht verlangt wird: eine Wartefrist. Der Bundesfinanzhof hat Gestaltungen akzeptiert, bei denen beide Schritte am selben Tag stattfanden, weil die Verträge sauber getrennt waren und keine Weitergabepflicht bestand. Für die Praxis bleibt der zeitliche Abstand trotzdem das wichtigste Indiz: Wer zwischen den Schritten einige Monate verstreichen lässt, unterschiedliche Beträge wählt und getrennte Verträge mit echten Kontobewegungen dokumentiert, gibt dem Finanzamt keinen Ansatzpunkt für die Annahme eines Gesamtplans.
Praktische Umsetzung: Regeln für saubere Ketten
Aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis lassen sich klare Leitplanken ableiten. Beide Schenkungen brauchen eigene Verträge, ohne Bezugnahme aufeinander und nie in derselben Urkunde. Das Vermögen muss real bei der Zwischenperson ankommen, auf deren eigenem Konto oder im Grundbuch, und von dort aus weitergegeben werden. Beträge und Zeitpunkte sollten sich unterscheiden; wer 300.000 Euro erhält und Monate später 250.000 Euro weiterschenkt, wirkt glaubwürdiger als eine taggleiche 1:1-Durchleitung. Beide Schritte sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, bei notariellen Schenkungen übernimmt das der Notar. Und schließlich: Die Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren gilt auf jeder Kettenstufe; frühere Schenkungen zwischen denselben Personen verbrauchen den jeweiligen Freibetrag anteilig.
Das eigentliche Risiko ist menschlich
Steuerlich steht die Kettenschenkung auf festem Boden, ihr wahres Risiko liegt in der Freiwilligkeit selbst: Die Zwischenperson darf behalten, was sie erhalten hat. Der Sohn, der die 300.000 Euro für sich verwendet, handelt völlig rechtmäßig. Auch Scheidung oder Tod der Zwischenperson können das Vermögen umlenken; im Todesfall fällt es in deren Nachlass, mit eigener Erbfolge und eigenen Pflichtteilsrechten.
Wer diese Risiken nicht tragen will, braucht Alternativen statt heimlicher Absprachen: Rückforderungsrechte für definierte Fälle im ersten Schenkungsvertrag (Scheidung, Vorversterben) sind zulässig, solange sie keine Weitergabepflicht begründen. Bei größeren Vermögen leisten Familiengesellschaften oder Nießbrauchsgestaltungen oft dasselbe mit mehr Kontrolle.
Ob sich der Aufwand lohnt, zeigt eine einfache Vergleichsrechnung: Steuer bei Direktschenkung gegen null bei sauberer Kette. Die Ausgangsgröße, nämlich was im Erbfall ohne Gestaltung auf Ihre Familie zukommt, liefert der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten.