Überlebende Ehepartner zahlen in Deutschland nur selten Erbschaftsteuer, und das liegt an einem Zusammenspiel mehrerer Vergünstigungen, die sich addieren. Wer sie kennt, versteht auch, wo die Grenzen liegen und warum der Güterstand aus dem Ehevertrag plötzlich über sechsstellige Steuerbeträge entscheiden kann. Dieser Beitrag sortiert die Bausteine und zeigt die wichtigsten Gestaltungen.
Baustein 1: Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten persönlichen Freibetrag des Erbschaftsteuerrechts: 500.000 Euro, in Steuerklasse I mit Steuersätzen ab 7 Prozent. Der Freibetrag gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen und erneuert sich bei Schenkungen alle zehn Jahre. Schon zu Lebzeiten lassen sich also erhebliche Beträge zwischen den Partnern verschieben, was für die spätere Nachfolge zu den Kindern wichtig wird.
Baustein 2: Der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro
Zusätzlich gewährt § 17 ErbStG im Erbfall einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Er hat allerdings eine eingebaute Kürzung: Steuerfreie Versorgungsbezüge, die der Überlebende aus Anlass des Todes erhält, werden mit ihrem Kapitalwert gegengerechnet. Gemeint sind vor allem die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente und betriebliche Hinterbliebenenversorgungen. Bei einer 65-jährigen Witwe mit üblicher Witwenrente kann der Kapitalwert den Freibetrag weitgehend aufzehren; bei Selbständigen ohne Hinterbliebenenversorgung wirkt er dagegen in voller Höhe. Pauschal einplanen sollte man ihn deshalb nie, er muss im Einzelfall berechnet werden.
Baustein 3: Das steuerfreie Familienheim
Die selbst bewohnte Immobilie geht ohne Wert- und Flächengrenze steuerfrei auf den Ehepartner über, wenn dieser darin wohnen bleibt; bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren entfällt die Befreiung rückwirkend. Alle Details und Fallstricke behandelt der Beitrag zum Familienheim. Wichtig für die Gesamtrechnung: Die Befreiung kommt zusätzlich zu allen Freibeträgen und verbraucht nichts davon.
Baustein 4: Der steuerfreie Zugewinnausgleich
Der am meisten unterschätzte Baustein steckt in § 5 ErbStG. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Betrag steuerfrei gestellt, den der Überlebende als Zugewinnausgleich hätte verlangen können, wenn die Ehe stattdessen geschieden worden wäre. Das Finanzamt rechnet dazu fiktiv: Wie viel Vermögen hat jeder Partner während der Ehe aufgebaut, und wie hoch wäre die Ausgleichsforderung auf die Hälfte der Differenz?
Ein Beispiel: Der verstorbene Ehemann hat während der langen Ehe 1,6 Millionen Euro Vermögen aufgebaut, die Ehefrau 200.000 Euro. Der fiktive Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte der Differenz, also 700.000 Euro, und bleibt komplett steuerfrei. Zusammen mit dem Freibetrag von 500.000 Euro sind damit bereits 1,2 Millionen Euro abgedeckt, vor Versorgungsfreibetrag und Familienheim. Genau deshalb zahlen überlebende Ehepartner in der Praxis erst bei großen Vermögen Steuer, und genau deshalb ist der Güterstand steuerlich so bedeutsam: Bei Gütertrennung entfällt dieser gesamte Baustein ersatzlos.
Der Güterstand als Gestaltungshebel
Aus dem Zusammenspiel folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wer aus Haftungsgründen Gütertrennung vereinbart hat, verschenkt im Erbfall den Zugewinn-Baustein. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft löst das Dilemma, indem sie den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall vertraglich ausschließt oder begrenzt, für den Todesfall aber bestehen lässt.
Zweitens: Bei stark einseitig verteiltem Vermögen lässt sich der Zugewinnausgleich schon zu Lebzeiten aktivieren, mit der sogenannten Güterstandsschaukel. Die Partner beenden notariell die Zugewinngemeinschaft, der entstehende echte Ausgleichsanspruch wird erfüllt (steuerfrei, ohne betragsmäßige Grenze), danach kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. So wandert Vermögen ohne Schenkungsteuer auf den anderen Partner, der anschließend eigene Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen kann, alle zehn Jahre 400.000 Euro pro Kind. Die Gestaltung ist von der Rechtsprechung anerkannt, muss aber zivilrechtlich sauber durchgeführt werden, der Ausgleich muss tatsächlich fließen.
Die eigentliche Steuerlast trifft die Kinder
So komfortabel die Lage des Ehepartners ist, so trügerisch ist sie für die Familie insgesamt. Die Vergünstigungen verschieben das Vermögen nur in den Nachlass des Überlebenden, und im zweiten Erbfall stehen den Kindern lediglich ihre eigenen Freibeträge zur Verfügung. Beim klassischen Berliner Testament kommt der Verfall der Kinder-Freibeträge im ersten Erbfall hinzu. Eine Ehegatten-Planung, die nur den ersten Erbfall betrachtet, greift deshalb zu kurz.
Wie sich beide Erbfälle zusammen rechnen, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner: Er berücksichtigt Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsfreibetrag und den zweiten Erbfall und macht sichtbar, wo Ihre Familie tatsächlich steht.