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Freibeträge

Erbschaftsteuer beim Ehepartner: Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und steuerfreier Zugewinn

Veröffentlicht 24. März 2026

Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, dazu kommen Versorgungsfreibetrag, Familienheim und der steuerfreie Zugewinnausgleich. Wie die Bausteine zusammenwirken und warum der Güterstand über die Steuer entscheidet.

Überlebende Ehepartner zahlen in Deutschland nur selten Erbschaftsteuer, und das liegt an einem Zusammenspiel mehrerer Vergünstigungen, die sich addieren. Wer sie kennt, versteht auch, wo die Grenzen liegen und warum der Güterstand aus dem Ehevertrag plötzlich über sechsstellige Steuerbeträge entscheiden kann. Dieser Beitrag sortiert die Bausteine und zeigt die wichtigsten Gestaltungen.

Baustein 1: Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten persönlichen Freibetrag des Erbschaftsteuerrechts: 500.000 Euro, in Steuerklasse I mit Steuersätzen ab 7 Prozent. Der Freibetrag gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen und erneuert sich bei Schenkungen alle zehn Jahre. Schon zu Lebzeiten lassen sich also erhebliche Beträge zwischen den Partnern verschieben, was für die spätere Nachfolge zu den Kindern wichtig wird.

Baustein 2: Der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro

Zusätzlich gewährt § 17 ErbStG im Erbfall einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Er hat allerdings eine eingebaute Kürzung: Steuerfreie Versorgungsbezüge, die der Überlebende aus Anlass des Todes erhält, werden mit ihrem Kapitalwert gegengerechnet. Gemeint sind vor allem die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente und betriebliche Hinterbliebenenversorgungen. Bei einer 65-jährigen Witwe mit üblicher Witwenrente kann der Kapitalwert den Freibetrag weitgehend aufzehren; bei Selbständigen ohne Hinterbliebenenversorgung wirkt er dagegen in voller Höhe. Pauschal einplanen sollte man ihn deshalb nie, er muss im Einzelfall berechnet werden.

Baustein 3: Das steuerfreie Familienheim

Die selbst bewohnte Immobilie geht ohne Wert- und Flächengrenze steuerfrei auf den Ehepartner über, wenn dieser darin wohnen bleibt; bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren entfällt die Befreiung rückwirkend. Alle Details und Fallstricke behandelt der Beitrag zum Familienheim. Wichtig für die Gesamtrechnung: Die Befreiung kommt zusätzlich zu allen Freibeträgen und verbraucht nichts davon.

Baustein 4: Der steuerfreie Zugewinnausgleich

Der am meisten unterschätzte Baustein steckt in § 5 ErbStG. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Betrag steuerfrei gestellt, den der Überlebende als Zugewinnausgleich hätte verlangen können, wenn die Ehe stattdessen geschieden worden wäre. Das Finanzamt rechnet dazu fiktiv: Wie viel Vermögen hat jeder Partner während der Ehe aufgebaut, und wie hoch wäre die Ausgleichsforderung auf die Hälfte der Differenz?

Ein Beispiel: Der verstorbene Ehemann hat während der langen Ehe 1,6 Millionen Euro Vermögen aufgebaut, die Ehefrau 200.000 Euro. Der fiktive Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte der Differenz, also 700.000 Euro, und bleibt komplett steuerfrei. Zusammen mit dem Freibetrag von 500.000 Euro sind damit bereits 1,2 Millionen Euro abgedeckt, vor Versorgungsfreibetrag und Familienheim. Genau deshalb zahlen überlebende Ehepartner in der Praxis erst bei großen Vermögen Steuer, und genau deshalb ist der Güterstand steuerlich so bedeutsam: Bei Gütertrennung entfällt dieser gesamte Baustein ersatzlos.

Der Güterstand als Gestaltungshebel

Aus dem Zusammenspiel folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wer aus Haftungsgründen Gütertrennung vereinbart hat, verschenkt im Erbfall den Zugewinn-Baustein. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft löst das Dilemma, indem sie den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall vertraglich ausschließt oder begrenzt, für den Todesfall aber bestehen lässt.

Zweitens: Bei stark einseitig verteiltem Vermögen lässt sich der Zugewinnausgleich schon zu Lebzeiten aktivieren, mit der sogenannten Güterstandsschaukel. Die Partner beenden notariell die Zugewinngemeinschaft, der entstehende echte Ausgleichsanspruch wird erfüllt (steuerfrei, ohne betragsmäßige Grenze), danach kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. So wandert Vermögen ohne Schenkungsteuer auf den anderen Partner, der anschließend eigene Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen kann, alle zehn Jahre 400.000 Euro pro Kind. Die Gestaltung ist von der Rechtsprechung anerkannt, muss aber zivilrechtlich sauber durchgeführt werden, der Ausgleich muss tatsächlich fließen.

Die eigentliche Steuerlast trifft die Kinder

So komfortabel die Lage des Ehepartners ist, so trügerisch ist sie für die Familie insgesamt. Die Vergünstigungen verschieben das Vermögen nur in den Nachlass des Überlebenden, und im zweiten Erbfall stehen den Kindern lediglich ihre eigenen Freibeträge zur Verfügung. Beim klassischen Berliner Testament kommt der Verfall der Kinder-Freibeträge im ersten Erbfall hinzu. Eine Ehegatten-Planung, die nur den ersten Erbfall betrachtet, greift deshalb zu kurz.

Wie sich beide Erbfälle zusammen rechnen, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner: Er berücksichtigt Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsfreibetrag und den zweiten Erbfall und macht sichtbar, wo Ihre Familie tatsächlich steht.

Häufige Fragen

Wie viel kann ein Ehepartner steuerfrei erben?
Mindestens 500.000 Euro persönlicher Freibetrag plus bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag plus 41.000 Euro Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände. Hinzu kommen das selbst genutzte Familienheim ohne Wertgrenze und bei Zugewinngemeinschaft der steuerfreie fiktive Zugewinnausgleich. Je nach Vermögensaufteilung und Ehedauer bleiben so regelmäßig auch Nachlässe von deutlich über einer Million Euro komplett steuerfrei.
Was ist der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner?
Ein zusätzlicher Freibetrag von 256.000 Euro nach § 17 ErbStG, der die Versorgung des überlebenden Partners sichern soll. Er wird um den Kapitalwert der steuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt, die aus Anlass des Todes zufließen, vor allem gesetzliche Witwen- oder Witwerrente und betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Bei einer laufenden Witwenrente kann er dadurch teilweise oder vollständig aufgezehrt sein; ohne solche Bezüge steht er in voller Höhe zusätzlich zur Verfügung.
Warum bleibt der Zugewinnausgleich steuerfrei?
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hätte der überlebende Partner bei einer Scheidung einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses aus der Ehezeit. § 5 ErbStG stellt diesen Betrag im Erbfall steuerfrei: Das Finanzamt berechnet fiktiv, wie hoch der Zugewinnausgleich gewesen wäre, und zieht ihn vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Hat der Verstorbene während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut als der Überlebende, kann dieser Baustein größer sein als der Freibetrag selbst.
Ist Gütertrennung schlecht für die Erbschaftsteuer?
Ja, im Erbfall regelmäßig. Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich und damit auch keine Steuerfreistellung nach § 5 ErbStG; es bleiben nur Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Familienheim. Paare, die aus Haftungsgründen Gütertrennung vereinbart haben, können auf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft umstellen, die die Vorteile beider Welten verbindet. Ein bestehender Ehevertrag sollte deshalb immer auch erbschaftsteuerlich geprüft werden.
Was ist die Güterstandsschaukel?
Ein anerkanntes Gestaltungsinstrument für ungleich verteilte Vermögen: Die Ehepartner beenden per notariellem Vertrag die Zugewinngemeinschaft und wechseln in die Gütertrennung. Dadurch entsteht ein echter Zugewinnausgleichsanspruch, dessen Erfüllung schenkungsteuerfrei ist, auch in Millionenhöhe. Anschließend kann wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgewechselt werden. So wird Vermögen steuerfrei auf den ärmeren Partner verlagert, der damit eigene Freibetragsketten gegenüber den Kindern eröffnet.
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