Großeltern, die ihren Enkeln etwas zuwenden wollen, treffen auf eine freundlichere Steuerlage, als viele erwarten: Steuerklasse I, 200.000 Euro Freibetrag je Großelternteil, alle zehn Jahre neu. Richtig interessant wird die Enkel-Ebene aber aus einem strategischen Grund: Der Generationensprung nimmt das Vermögen aus einer kompletten Besteuerungsrunde heraus. Dieser Beitrag erklärt die Freibeträge, die Sonderfälle und die Stolpersteine bei minderjährigen Enkeln.
Die Freibeträge: 200.000, manchmal 400.000 Euro
Enkel haben gegenüber jedem Großelternteil einen persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Sie gehören zur Steuerklasse I, für sie gelten also die günstigen Steuersätze von 7 bis 30 Prozent.
Eine wichtige Ausnahme verdoppelt den Freibetrag: Ist das vermittelnde Kind, also der Elternteil des Enkels, bereits verstorben, tritt der Enkel erbrechtlich und steuerlich an dessen Stelle und erhält 400.000 Euro. Urenkel haben regulär 100.000 Euro. Für die Gesamtplanung zählt die Multiplikation: Ein Enkel mit vier lebenden Großeltern kann von jedem 200.000 Euro erhalten, zusammen 800.000 Euro, und das alle zehn Jahre aufs Neue.
Der Generationensprung als Steuerstrategie
Der klassische Vermögensfluss läuft in zwei Etappen: von den Großeltern auf die Kinder, Jahrzehnte später von den Kindern auf die Enkel. Steuerlich heißt das: Dasselbe Vermögen wird zweimal besteuert, jedes Mal abzüglich der dann verfügbaren Freibeträge.
Der direkte Weg an die Enkel überspringt eine dieser Runden komplett. Ein Beispiel: Ein Großvater vererbt 300.000 Euro an seine Tochter, die den Betrag unangetastet lässt und später zusammen mit ihrem eigenen Vermögen an ihren Sohn vererbt. Liegt die Tochter dadurch über ihrem Freibetrag, zahlt die Familie auf diese 300.000 Euro zweimal Steuer oder verbraucht zweimal Freibetrag. Gehen die 300.000 Euro direkt an den Enkel, fällt bei diesem nach Abzug von 200.000 Euro Freibetrag nur einmal Steuer auf 100.000 Euro an (7.000 Euro bei 7 Prozent), und der Nachlass der Tochter bleibt kleiner und damit womöglich ganz steuerfrei.
Der Generationensprung wirkt also doppelt: Er nutzt zusätzliche Freibeträge auf der Enkel-Ebene und entlastet zugleich die mittlere Generation, die häufig selbst schon gut versorgt ist und das Vermögen nur „durchreichen” würde. Bei der Testamentsgestaltung lässt sich das über Vermächtnisse zugunsten der Enkel umsetzen, ohne die Kinder als Haupterben zu übergehen.
Wenn mehr als 200.000 Euro fließen sollen
Reicht der Enkel-Freibetrag nicht, gibt es zwei saubere Wege. Der erste ist Geduld: alle zehn Jahre eine neue Runde. Der zweite führt über die mittlere Generation, die sogenannte Kettenschenkung: Die Großeltern schenken ihrem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei, und das Kind entscheidet später frei, den Betrag ganz oder teilweise dem Enkel weiterzuschenken, wofür wiederum dessen 400.000-Euro-Freibetrag gegenüber dem Elternteil gilt. Entscheidend ist, dass die Weitergabe rechtlich nicht vorgegeben wird; eine vertragliche Weitergabepflicht lässt die Zwischenstation steuerlich entfallen, und das Finanzamt behandelt die Zuwendung als Direktschenkung mit nur 200.000 Euro Freibetrag.
Auch der Nießbrauchsvorbehalt funktioniert auf der Enkel-Ebene: Großeltern übertragen eine vermietete Wohnung, behalten die Mieterträge, und der Kapitalwert des Nießbrauchs senkt den steuerpflichtigen Wert der Schenkung deutlich.
Minderjährige Enkel: Verwaltung und Kontrolle
Rechtlich können auch kleine Kinder Vermögen erwerben; verwalten tun es bis zur Volljährigkeit die Eltern. Bei einfachen Geldschenkungen genügt das. Komplexer wird es bei Immobilien mit Belastungen, vermieteten Objekten oder Gesellschaftsanteilen: Hier kann ein Ergänzungspfleger nötig sein, und bestimmte Geschäfte brauchen die Genehmigung des Familiengerichts. Das kostet Vorlauf, verhindert die Gestaltung aber in aller Regel nicht.
Die wichtigere Frage ist eine der Vernunft: Mit 18 Jahren erhält der Enkel die volle Verfügungsgewalt über das geschenkte Vermögen. Wer 200.000 Euro auf dem Konto eines Achtzehnjährigen für keine gute Idee hält, baut Leitplanken ein: Nießbrauch zugunsten der Großeltern, Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag oder die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft, bei der die Erwachsenen die Geschäftsführung behalten.
Erst rechnen, dann verteilen
Ob und wie viel über die Enkel laufen sollte, ergibt sich aus der Gesamtrechnung der Familie: Wie hoch wäre die Steuer heute, wie stark sind die Freibeträge der Kinder bereits ausgelastet, und welche Vermögensteile eignen sich für den Sprung über eine Generation? Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner liefert dafür in etwa zwei Minuten die Ausgangszahl, inklusive der Enkel-Freibeträge. Danach lässt sich gezielt entscheiden, welcher Teil des Vermögens welche Generation ansteuern soll.