Wie viel Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt, lässt sich mit drei Angaben bestimmen: dem Wert des Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhältnis und dem daraus folgenden Freibetrag. Die Systematik ist einfacher, als viele denken. Dieser Beitrag führt durch die Berechnung, zeigt alle Steuersätze in der Tabelle und erklärt den Härteausgleich, der an den Tarifgrenzen vor bösen Überraschungen schützt.
Die drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Das Erbschaftsteuerrecht teilt alle Erwerber nach ihrer Nähe zum Verstorbenen oder Schenker in drei Steuerklassen ein. Diese Steuerklassen bestimmen den Steuersatz und die Höhe des Freibetrags. Mit den Lohnsteuerklassen auf der Gehaltsabrechnung haben sie nichts zu tun.
Steuerklasse I umfasst die engste Familie: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern, wenn sie erben (bei Schenkungen an Eltern gilt Klasse II). Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber, darunter unverheiratete Lebensgefährten, Freunde, Nachbarn und nicht verwandte Personen.
Für Paare ohne Trauschein ist diese Einteilung hart: Der Partner wird steuerlich wie ein Fremder behandelt, mit nur 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuersatz. Details zu allen Freibeträgen finden Sie in der Freibetrags-Übersicht.
Die Steuersätze in der Tabelle
Der Steuersatz nach § 19 ErbStG hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs, also des Betrags nach Abzug aller Freibeträge.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wichtig zum Verständnis: Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen progressiven Verlauf, bei dem nur der Teil oberhalb einer Grenze höher besteuert wird. Ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 Euro in Klasse I kostet 33.000 Euro (11 Prozent auf alles). Ein Erwerb von 301.000 Euro würde ohne Korrektur 45.150 Euro kosten (15 Prozent auf alles), also 12.150 Euro mehr Steuer für 1.000 Euro mehr Erbe.
Der Härteausgleich an den Stufengrenzen
Genau diese Sprünge fängt der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ab. Er begrenzt die Mehrsteuer beim Überschreiten einer Wertgrenze: Die Steuer darf höchstens so hoch sein wie die Steuer an der Grenze plus die Hälfte (bei Steuersätzen bis 30 Prozent) beziehungsweise drei Viertel (darüber) des Betrags, der die Grenze übersteigt.
Im Beispiel von eben heißt das: Bei 301.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb beträgt die Steuer nicht 45.150 Euro. Sie wird gedeckelt auf 33.000 Euro (Steuer an der Grenze) plus 500 Euro (die Hälfte der überschießenden 1.000 Euro), also 33.500 Euro. Erst ab einem gewissen Abstand zur Stufengrenze läuft der reguläre Tarif wieder günstiger und der Härteausgleich verliert seine Wirkung. Für die Planung bedeutet das: Knapp über einer Stufengrenze zu landen ist ärgerlich, aber weniger dramatisch, als die Tabelle vermuten lässt.
Die Berechnung Schritt für Schritt
Die Erbschaftsteuer wird für jeden Erwerber einzeln berechnet. Das Schema sieht so aus:
- Wert des Erwerbs ermitteln. Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert am Todestag. Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz bewertet, was seit der Reform 2023 meist zu marktnahen Werten führt. Betriebsvermögen folgt eigenen Regeln.
- Verbindlichkeiten abziehen. Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Pflichtteilslasten und eine Bestattungskostenpauschale von 15.000 Euro mindern den Erwerb.
- Sachliche Befreiungen abziehen. Hausrat bis 41.000 Euro (Klasse I), das steuerfreie Familienheim, der 10-Prozent-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien.
- Persönliche Freibeträge abziehen. Den Freibetrag nach § 16 ErbStG und gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.
- Steuer berechnen. Den verbleibenden Betrag auf volle 100 Euro abrunden und mit dem Steuersatz der Steuerklasse multiplizieren, gegebenenfalls Härteausgleich prüfen.
Beispielrechnung: Ein Kind erbt 750.000 Euro
Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihrer Tochter ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Steuerwert 600.000 Euro) und ein Depot (150.000 Euro). Die Rechnung:
Das vermietete Wohnhaus wird nur mit 90 Prozent angesetzt (§ 13d ErbStG), also 540.000 Euro. Zusammen mit dem Depot ergibt sich ein Erwerb von 690.000 Euro. Abzüglich der Bestattungskostenpauschale von 15.000 Euro bleiben 675.000 Euro. Nach Abzug des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 275.000 Euro. In Steuerklasse I gilt bei diesem Betrag ein Steuersatz von 11 Prozent: Die Erbschaftsteuer beträgt 30.250 Euro.
Wäre die Tochter stattdessen eine Nichte (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro), läge der steuerpflichtige Erwerb bei 655.000 Euro und der Steuersatz bei 30 Prozent: 196.500 Euro Steuer, mehr als das Sechsfache. Das Verwandtschaftsverhältnis ist der größte einzelne Kostenfaktor der Erbschaftsteuer.
Was die Rechnung für Ihre Familie ergibt
Die Systematik ist immer gleich, die Ergebnisse unterscheiden sich je nach Familienstand, Güterstand, Testament und Vermögensstruktur erheblich. Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner führt Sie durch genau diese Schritte und zeigt Ihnen in etwa zwei Minuten die voraussichtliche Steuerlast Ihrer Familie, inklusive Berliner Testament und zweitem Erbfall. Bei Vermögen oberhalb der Freibeträge lohnt sich anschließend der Blick auf Schenkungen zu Lebzeiten, mit denen sich die Steuer oft ganz vermeiden lässt.