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Freibeträge

Pflege-Freibetrag: 20.000 Euro extra für pflegende Angehörige

Veröffentlicht 12. Mai 2026

Wer einen Angehörigen unentgeltlich gepflegt hat, bekommt zusätzlich bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das ausdrücklich auch für Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben.

Wer jahrelang einen Angehörigen gepflegt hat, denkt beim späteren Erbfall selten an das Finanzamt. Dabei belohnt das Erbschaftsteuergesetz genau diese Leistung mit einem eigenen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro, der zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt wird. Er wird nur selten beantragt, weil kaum jemand von ihm weiß und weil die Finanzverwaltung ihn Kindern lange verweigert hat. Seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Hürde gefallen.

Was § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt

Die Vorschrift stellt einen Erwerb bis zu 20.000 Euro steuerfrei, wenn er Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege gewährt oder Unterhalt geleistet haben. Der Freibetrag soll die erbrachte Leistung nachträglich honorieren, denn ohne die Pflege durch Angehörige wäre professionelle Hilfe nötig gewesen, die das Vermögen des Verstorbenen aufgezehrt hätte.

Auf das Verwandtschaftsverhältnis kommt es dabei nicht an. Anspruch haben Kinder ebenso wie Geschwister, Nichten, Nachbarn oder Lebensgefährten. Gerade für Erwerber in Steuerklasse II oder III mit ihrem kleinen Freibetrag von 20.000 Euro bedeutet der Pflege-Freibetrag eine Verdoppelung des steuerfreien Betrags. Auch bei Schenkungen zu Lebzeiten kann er greifen, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit der Pflege steht.

Die Wende für pflegende Kinder

Über Jahre hat die Finanzverwaltung Kindern den Freibetrag mit einem einfachen Argument verweigert: Kinder seien ihren Eltern gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig, ihre Pflege erfolge daher nicht freiwillig und sei somit nicht unentgeltlich im Sinne der Vorschrift.

Der Bundesfinanzhof ist dem mit Urteil vom 10. Mai 2017 (II R 37/15) entgegengetreten. Er stellte klar, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Freibetrags nicht ausschließt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege besteht nämlich gerade nicht, und der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine Freiwilligkeit im Sinne fehlender rechtlicher Verpflichtung. Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter ihre Mutter über Jahre gepflegt und erhielt den Freibetrag zugesprochen.

Seither können pflegende Kinder die 20.000 Euro zusätzlich zu ihrem Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Bei einem Steuersatz von 15 Prozent sind das immerhin 3.000 Euro weniger Steuer, ohne dass irgendetwas gestaltet werden müsste.

Welche Leistungen zählen

Pflege im Sinne der Vorschrift ist mehr als medizinische Versorgung. Erfasst sind alle regelmäßigen Hilfeleistungen für einen pflege- oder hilfsbedürftigen Menschen: Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung, aber ebenso die hauswirtschaftliche Versorgung, Einkäufe, Wäsche, Reinigung, Fahrten zu Ärzten, Begleitung bei Behördengängen und die Erledigung von Schriftverkehr.

Ein festgestellter Pflegegrad ist nicht erforderlich, erleichtert aber den Nachweis erheblich. Entscheidend ist die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit und dass die Leistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgingen, also regelmäßig und über einen längeren Zeitraum erbracht wurden. Wer den Vater zweimal im Jahr zum Arzt fährt, erfüllt die Voraussetzungen nicht; wer ihn drei Jahre lang mehrmals wöchentlich versorgt hat, sehr wohl.

Nachweis und Bewertung

Den Freibetrag gibt es nicht automatisch, er muss in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht und begründet werden. Das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare Darstellung von Art, Dauer und Umfang der Pflege. Bewährt haben sich einfache Aufzeichnungen: ein Kalender oder Pflegetagebuch mit Datum, Tätigkeiten und ungefährem Zeitaufwand. Ergänzend helfen der Bescheid über den Pflegegrad, ärztliche Bescheinigungen, Abrechnungen eines ergänzend tätigen Pflegedienstes sowie Bestätigungen von Nachbarn oder anderen Familienmitgliedern.

Für die Bewertung greift das Finanzamt auf die üblichen Vergütungssätze ambulanter Pflegedienste zurück. Die Rechnung ist schnell gemacht: Bei zehn Stunden wöchentlich und einem Ansatz von 25 Euro je Stunde ergeben sich 13.000 Euro im Jahr. Schon nach knapp zwei Jahren ist damit die Höchstgrenze erreicht. Wer über Jahre gepflegt hat, bekommt trotzdem nicht mehr als 20.000 Euro, denn der Freibetrag ist gedeckelt.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, beginnen Sie mit den Aufzeichnungen, solange die Erinnerung frisch ist. Ein simpler Wochenkalender mit Stunden und Tätigkeiten genügt und ist Jahre später Gold wert, wenn das Finanzamt Nachweise verlangt.

Steht der Erbfall bereits an und wurde Pflege geleistet, prüfen Sie die Erklärung auf diesen Punkt. Er wird häufig übersehen, auch weil in den Formularen nicht danach gefragt wird. Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, lässt sich der Freibetrag im Einspruchsverfahren nachschieben.

Ob in Ihrer Familie überhaupt Erbschaftsteuer anfällt und wie viel die zusätzlichen 20.000 Euro ausmachen, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten. Weitere sachliche Befreiungen wie den Hausrats-Freibetrag oder die Steuerbefreiung für das Familienheim sollten Sie im selben Zug prüfen.

Häufige Fragen

Wer bekommt den Pflege-Freibetrag?
Jeder, der den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat, und der von ihm etwas erbt oder geschenkt bekommt. Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es nicht an: Kinder, Geschwister, Nachbarn oder Lebensgefährten können ihn gleichermaßen beanspruchen. Der Freibetrag beträgt bis zu 20.000 Euro und wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt.
Gilt der Pflege-Freibetrag auch für Kinder?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 (II R 37/15) entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern der Gewährung nicht entgegensteht. Zuvor hatte die Finanzverwaltung Kindern den Freibetrag oft verweigert. Seither können auch pflegende Söhne und Töchter die 20.000 Euro zusätzlich zu ihrem Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen.
Muss ein Pflegegrad vorliegen?
Nein, ein festgestellter Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Es genügt, dass der Verstorbene tatsächlich pflege- oder hilfsbedürftig war und regelmäßig Unterstützung erhalten hat. Dazu zählen Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität ebenso wie hauswirtschaftliche Versorgung, Einkäufe, Arztbegleitung und Behördengänge. Ein vorhandener Pflegegrad erleichtert den Nachweis allerdings erheblich.
Wie weise ich die Pflege gegenüber dem Finanzamt nach?
Mit einer nachvollziehbaren Darstellung von Art, Dauer und Umfang der Leistungen: über welchen Zeitraum, wie viele Stunden pro Woche, welche Tätigkeiten. Hilfreich sind Pflegetagebücher, Bescheide über den Pflegegrad, ärztliche Atteste, Bestätigungen von Pflegediensten oder Zeugenaussagen von Nachbarn und Angehörigen. Wer die Pflege übernimmt, sollte deshalb von Anfang an einfache Aufzeichnungen führen.
Wie wird der Wert der Pflegeleistung berechnet?
Das Finanzamt schätzt den Wert anhand der üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen, orientiert an den Stundensätzen ambulanter Pflegedienste. Bereits wenige Stunden wöchentlich über einige Jahre übersteigen dabei regelmäßig die Höchstgrenze von 20.000 Euro. Der Freibetrag ist auf diesen Betrag gedeckelt, auch wenn die tatsächliche Leistung deutlich höher zu bewerten wäre.
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