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Testament & Erbfolge

Berliner Testament und Erbschaftsteuer: Warum die beliebteste Lösung oft die teuerste ist

Veröffentlicht 7. April 2026

Das Berliner Testament sichert den Ehepartner ab, lässt aber den 400.000-Euro-Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall verfallen. Wie die Steuerfalle entsteht und welche Gestaltungen sie entschärfen.

Kaum eine Nachlassregelung ist in Deutschland so verbreitet wie das Berliner Testament. Die Idee überzeugt auf den ersten Blick: Der überlebende Partner soll alles bekommen und im gewohnten Leben bleiben, die Kinder sind erst danach dran. Zivilrechtlich funktioniert das. Steuerlich verschenkt diese Konstruktion aber regelmäßig Freibeträge in sechsstelliger Höhe. Dieser Beitrag zeigt, wie die Falle entsteht, für wen sie relevant ist und mit welchen Bausteinen sie sich entschärfen lässt.

Wie das Berliner Testament funktioniert

Beim Berliner Testament errichten Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament (§ 2269 BGB). Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder werden Schlusserben und erhalten das gesamte Vermögen erst nach dem Tod des Längerlebenden. Im ersten Erbfall sind die Kinder damit enterbt.

Die Verfügungen sind in der Regel wechselbezüglich (§ 2270 BGB): Nach dem ersten Todesfall kann der Überlebende die gemeinsamen Festlegungen grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern. Das schafft Verbindlichkeit, nimmt aber auch Flexibilität, wenn sich Vermögen, Familie oder Steuerrecht später ändern.

Die Steuerfalle im Detail

Die Erbschaftsteuer kennt keinen Familien-Freibetrag, nur persönliche Freibeträge je Erwerber und je Elternteil. Jedes Kind kann von Vater und Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erwerben, zusammen also 800.000 Euro. Voraussetzung: Es erbt tatsächlich von beiden.

Genau das verhindert das Berliner Testament. Im ersten Erbfall erbt allein der Ehepartner. Der Freibetrag jedes Kindes gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt ungenutzt und ist unwiederbringlich verloren. Im zweiten Erbfall fällt dann das komplette Familienvermögen auf einmal an die Kinder, denen dafür nur noch der eine Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Weil die Steuersätze mit der Erwerbshöhe steigen, wirkt die Bündelung doppelt: mehr steuerpflichtige Masse und ein höherer Prozentsatz darauf.

Hinzu kommt die doppelte Erfassung: Das Vermögen des Erstverstorbenen wird einmal beim Übergang auf den Partner der Steuer unterworfen (soweit dessen Freibeträge nicht reichen) und ein zweites Mal beim Übergang auf die Kinder.

Ein Zahlenbeispiel

Ein Ehepaar besitzt 1,4 Millionen Euro, hälftig verteilt, und hat zwei Kinder. Ohne Testament würde im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge greifen: Der Überlebende erhält die Hälfte des Nachlasses von 700.000 Euro, jedes Kind ein Viertel (175.000 Euro). Sämtliche Erwerbe liegen unter den Freibeträgen, es fällt keine Steuer an. Im zweiten Erbfall erben die Kinder je 525.000 Euro aus einem Nachlass von 1.050.000 Euro; nach Abzug des Freibetrags versteuert jedes Kind 125.000 Euro mit 11 Prozent, also 13.750 Euro.

Mit Berliner Testament erbt der Überlebende zunächst 700.000 Euro steuerfrei (Freibetrag plus Versorgungsfreibetrag). Im zweiten Erbfall erhält jedes Kind aber 700.000 Euro und versteuert nach Freibetrag 300.000 Euro mit 11 Prozent: 33.000 Euro pro Kind. Die vermeintlich fürsorgliche Lösung kostet die Familie hier rund 38.500 Euro mehr, und der Abstand wächst mit dem Vermögen schnell in den sechsstelligen Bereich. Wie die Rechnung bei Ihren Zahlen ausfällt, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner, der beide Erbfälle durchrechnet.

Gestaltung 1: Vermächtnisse im ersten Erbfall

Die Steuerfalle lässt sich entschärfen, ohne den Kern des Berliner Testaments aufzugeben. Der klassische Weg sind Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits im ersten Erbfall: Das Testament ordnet an, dass jedes Kind beim Tod des Erstverstorbenen einen Betrag bis zur Höhe seines Freibetrags erhält. Der Ehepartner bleibt Alleinerbe, gibt aber einen planbaren Teil ab, und die Freibeträge der Kinder gegenüber beiden Elternteilen werden genutzt.

Über Fälligkeitsklauseln lässt sich die Liquidität des Überlebenden schützen: Das Vermächtnis kann gestundet, verzinst oder erst bei dessen Tod fällig gestellt werden. Bei solchen gestreckten Gestaltungen muss die steuerliche Anerkennung sauber geprüft werden, denn ein erst im zweiten Todesfall fälliges Vermächtnis kann steuerlich anders behandelt werden als beabsichtigt.

Gestaltung 2: Der Pflichtteil als Werkzeug

Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, haben sie einen Pflichtteilsanspruch: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil (§ 2303 BGB). Üblicherweise wollen Berliner Testamente genau das verhindern, oft mit einer Pflichtteilsstrafklausel.

In Abstimmung aller Beteiligten kann die Geltendmachung des Pflichtteils aber steuerlich attraktiv sein: Sie nutzt den Freibetrag des Kindes gegenüber dem Erstverstorbenen und mindert zugleich als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehepartners. Wichtig ist, die Strafklausel entsprechend auszugestalten oder eine einvernehmliche Regelung zu treffen, damit der Vorteil nicht im zweiten Erbfall wieder verloren geht.

Gestaltung 3: Schenkungen zu Lebzeiten

Der wirksamste Hebel liegt vor dem Erbfall. Schenkungen nutzen dieselben Freibeträge, und diese stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Eltern, die früh beginnen, können den Nachlass planvoll unter die kritische Schwelle bringen, sodass das Berliner Testament im zweiten Erbfall gar keine Steuer mehr auslöst. Beim selbst genutzten Eigenheim hilft zusätzlich die Familienheim-Befreiung, die unter Bedingungen sogar beide Erbfälle steuerfrei stellen kann.

Für wen das Berliner Testament trotzdem passt

Das Berliner Testament bleibt eine gute Lösung, wenn die Absicherung des Partners klar im Vordergrund steht und das Gesamtvermögen unter oder nahe der Freibetragsschwelle liegt (400.000 Euro je Kind im zweiten Erbfall). Auch bei einfachen Verhältnissen und dem Wunsch nach maximaler Verfügungsfreiheit des Überlebenden ist es sinnvoll.

Prüfen sollten Sie die Gestaltung, sobald Immobilien, Depots oder Unternehmensbeteiligungen das Vermögen über diese Schwelle heben, und ebenso in Patchwork-Konstellationen, in denen die Schlusserbenregelung eigene Konflikte birgt. Ein bestehendes Berliner Testament lässt sich zu Lebzeiten beider Partner jederzeit gemeinsam ändern oder um Vermächtnis- und Öffnungsklauseln ergänzen. Der erste Schritt ist auch hier die Zahl: Rechnen Sie mit dem Schnellrechner nach, was Ihr Testament Ihre Kinder im zweiten Erbfall kosten würde.

Häufige Fragen

Was ist ein Berliner Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden das gemeinsame Vermögen an die Kinder als Schlusserben fällt (§ 2269 BGB). Der überlebende Partner erbt zunächst alles, die Kinder gehen im ersten Erbfall leer aus und erben erst nach dem zweiten Todesfall.
Warum kostet das Berliner Testament Erbschaftsteuer?
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Weil beim Berliner Testament im ersten Erbfall allein der Ehepartner erbt, bleibt der Freibetrag der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt und verfällt. Im zweiten Erbfall fällt das gesamte Vermögen beider Eltern auf einmal an, mit nur noch einem Freibetrag pro Kind. Zudem wird das Vermögen des Erstverstorbenen auf dem Weg zu den Kindern zweimal von der Erbschaftsteuer erfasst.
Ab welchem Vermögen wird das Berliner Testament steuerlich zum Problem?
Als Faustregel: wenn das gemeinsame Vermögen die Summe der Freibeträge im zweiten Erbfall übersteigt, also 400.000 Euro pro Kind. Bei einem Kind wird es ab etwa 400.000 Euro Gesamtvermögen kritisch, bei zwei Kindern ab 800.000 Euro. Da ein Eigenheim in guter Lage diese Schwelle allein erreichen kann, sind heute viele Durchschnittsfamilien betroffen, ohne sich als vermögend zu betrachten.
Können die Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?
Ja. Da sie im ersten Erbfall enterbt sind, steht ihnen nach § 2303 BGB der Pflichtteil zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel, die fordernde Kinder auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzt. In Abstimmung mit allen Beteiligten kann die Geltendmachung des Pflichtteils aber steuerlich sinnvoll sein, weil sie den sonst verfallenden Freibetrag nutzt.
Wie lässt sich die Steuerfalle des Berliner Testaments vermeiden?
Drei bewährte Wege: Erstens Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits im ersten Erbfall, bis zur Höhe ihrer Freibeträge. Zweitens die einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall. Drittens Schenkungen zu Lebzeiten, deren Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen. Alle drei lassen sich so dosieren, dass die Versorgung des überlebenden Partners gesichert bleibt.
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