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Immobilien

Immobilie geerbt: So bewertet das Finanzamt und so wehren Sie sich gegen zu hohe Werte

Veröffentlicht 16. Juni 2026

Das Finanzamt bewertet geerbte Immobilien typisiert nach dem Bewertungsgesetz, seit 2023 oft deutlich höher. Welche Verfahren gelten, welche Abschläge es gibt und wie ein Gutachten nach § 198 BewG zu hohe Werte korrigiert.

Bei geerbten Immobilien entscheidet eine Zahl über die Steuer: der Wert, den das Finanzamt feststellt. Er kommt per Bescheid, wirkt amtlich und ist doch nur das Ergebnis eines pauschalen Rechenschemas, das Ihr Haus nie gesehen hat. Seit der Bewertungsreform 2023 fallen diese Werte spürbar höher aus. Dieser Beitrag erklärt, wie die Bewertung abläuft, wo sie systematisch danebenliegt und wie Sie mit einem Gutachten nach § 198 BewG gegensteuern.

Der Ablauf: Erklärung statt Ortstermin

Nach dem Erbfall fordert das Finanzamt die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts an. Aus den Angaben zu Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr und Mieten berechnet die Bewertungsstelle den Wert nach dem Bewertungsgesetz und stellt ihn in einem eigenen Bescheid fest. Niemand besichtigt das Objekt; die Bewertung ist ein reiner Aktenvorgang auf Basis typisierter Parameter wie Bodenrichtwerten und statistischen Kostenkennwerten.

Wichtig für die Gegenwehr: Angegriffen werden muss dieser Feststellungsbescheid, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Wer erst gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid vorgeht, kommt beim Wert zu spät.

Die drei Bewertungsverfahren

Welches Verfahren gilt, hängt von der Objektart ab. Vergleichswertverfahren: Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser werden vorrangig aus tatsächlichen Kaufpreisen vergleichbarer Objekte abgeleitet, die die Gutachterausschüsse sammeln, in NRW etwa über die BORIS-Datenbank. Ertragswertverfahren: Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Objekte werden aus Bodenwert plus kapitalisierten Reinerträgen der Mieten berechnet. Sachwertverfahren: Fehlen Vergleichspreise, wird der Wert aus Bodenwert und typisierten Gebäudeherstellungskosten zusammengesetzt.

Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Parameter ab 2023 an die aktuelle Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst: längere Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren, niedrigere Liegenschaftszinssätze, neue Regionalfaktoren und Sachwertfaktoren. Im Ergebnis stiegen die typisierten Werte je nach Objekt und Region deutlich, oft um 20 bis 30 Prozent, und damit rutschen Immobilien schneller über die Freibeträge.

Wo das Schema systematisch danebenliegt

Typisierung heißt: Das Gesetz rechnet mit dem Durchschnittsobjekt. Alles, was Ihre Immobilie schlechter macht als den Durchschnitt, ignoriert das Schema. Die Klassiker: Renovierungs- und Instandhaltungsstau, veraltete Haustechnik, Feuchtigkeit im Keller, Asbest oder andere Schadstoffe, ungünstige Grundrisse, Lärmbelastung durch Straße oder Gewerbe, Baulasten, Wegerechte, Denkmalauflagen und bei Mietobjekten weit unter Markt liegende Altmieten mit schwieriger Erhöhungsperspektive. Ebenso wenig bildet das Schema örtliche Marktschwächen ab, wenn der Bodenrichtwert der Zone die konkrete Straßenlage überzeichnet.

Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto größer die Lücke zwischen Feststellungswert und tatsächlichem Marktwert, und desto eher lohnt der Gegenbeweis.

§ 198 BewG: der Nachweis des niedrigeren Werts

Das Gesetz selbst öffnet die Tür: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert niedriger ist als der typisierte, gilt der niedrigere Wert. Für den Nachweis akzeptiert die Finanzverwaltung zwei Wege. Erstens ein Verkehrswertgutachten, erstellt vom örtlichen Gutachterausschuss oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten beziehungsweise nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen; einfache Maklereinschätzungen oder Online-Tools genügen nicht. Zweitens ein realer Kaufpreis, wenn die Immobilie innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft wurde, der Verkauf an fremde Dritte ist der beste Wertbeweis überhaupt.

Die Wirtschaftlichkeit ist schnell überschlagen: Ein Gutachten für ein Einfamilienhaus kostet meist 2.000 bis 5.000 Euro. Drückt es den Wert um 100.000 Euro, sinkt die Steuer bei 19 Prozent Steuersatz um rund 19.000 Euro. Umgekehrt gilt: Bleibt der Erwerb auch mit dem Finanzamtswert unter dem Freibetrag, können Sie sich Gutachten und Einspruch sparen.

Abschläge, Befreiungen, Stundung

Unabhängig vom Wertansatz sollten alle gesetzlichen Erleichterungen mitgenommen werden. Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden nur mit 90 Prozent des Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim bleibt für Ehepartner und unter Grenzen für Kinder ganz steuerfrei. Restschulden auf der Immobilie mindern als Nachlassverbindlichkeit den Erwerb. Und wenn die Steuer nur durch Verkauf der vermieteten Wohnimmobilie oder der selbst genutzten Wohnung aufzubringen wäre, besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung bis zu zehn Jahre (§ 28 Abs. 3 ErbStG), beim Erwerb von Todes wegen sogar zinslos.

Erst prüfen, dann zahlen

Die Reihenfolge im Erbfall lautet also: Feststellungsbescheid genau lesen, die angesetzten Parameter mit der Realität des Objekts abgleichen, bei Auffälligkeiten binnen Monatsfrist Einspruch einlegen und parallel die Gutachterfrage klären. Bei Schenkungen lässt sich die Bewertung sogar vorab durchdenken und der Übertragungszeitpunkt danach wählen. Eine erste Orientierung, ob Ihre Immobilie die Familie überhaupt in die Steuerpflicht bringt, liefert der Erbschaftsteuer-Schnellrechner: Er zeigt in etwa zwei Minuten, wie viel Luft zwischen Vermögen und Freibeträgen bleibt.

Häufige Fragen

Wie ermittelt das Finanzamt den Wert einer geerbten Immobilie?
Nach typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes, auf Basis der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts. Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser werden vorrangig im Vergleichswertverfahren aus Kaufpreisen ähnlicher Objekte bewertet, Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren aus Bodenwert und kapitalisierten Mieten, ansonsten greift das Sachwertverfahren aus Bodenwert plus Gebäudeherstellungskosten. Eine Besichtigung findet in aller Regel nicht statt.
Warum fällt der Wert vom Finanzamt oft zu hoch aus?
Die Verfahren arbeiten mit pauschalen Größen: Bodenrichtwerten, Normalherstellungskosten, gesetzlichen Zinssätzen und Regionalfaktoren. Individuelle Wertminderungen wie Renovierungsstau, Feuchtigkeitsschäden, ungünstige Grundrisse, Lärm oder ein schwieriger Mietermix kommen darin nicht vor. Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 (wirksam ab 2023) wurden zudem Nutzungsdauern verlängert und Faktoren angehoben, wodurch die typisierten Werte vielfach um 20 bis 30 Prozent gestiegen sind.
Wie kann ich einen niedrigeren Immobilienwert nachweisen?
Über § 198 BewG. Anerkannt sind zwei Wege: ein Verkehrswertgutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten beziehungsweise nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, oder ein tatsächlicher Verkaufspreis, wenn die Immobilie innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert wurde. Ein Maklergutachten oder eine Online-Bewertung genügen nicht.
Wann lohnt sich ein Gutachten gegen den Finanzamtswert?
Wenn die erwartete Steuerersparnis die Gutachtenkosten klar übersteigt. Ein Verkehrswertgutachten kostet je nach Objekt meist 2.000 bis 5.000 Euro. Senkt es den Wert etwa um 100.000 Euro, spart das bei einem Steuersatz von 19 Prozent rund 19.000 Euro. Faustregel: Bei sichtbaren Mängeln, Renovierungsstau oder besonderen Lagen und einem steuerpflichtigen Erwerb oberhalb des Freibetrags lohnt die Prüfung fast immer. Liegt der Erwerb ohnehin unter dem Freibetrag, ist das Gutachten überflüssig.
Welche Abschläge und Erleichterungen gibt es zusätzlich?
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden nur mit 90 Prozent angesetzt (§ 13d ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehepartner und Kinder ganz steuerfrei bleiben. Nachlassverbindlichkeiten wie Restschulden mindern den Erwerb. Und wer die Steuer nur durch Verkauf der vermieteten Wohnimmobilie oder des Familienheims aufbringen könnte, hat nach § 28 Abs. 3 ErbStG einen Anspruch auf Stundung bis zu zehn Jahre.
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