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Schenkung

Nießbrauch: Immobilie übertragen, Mieten behalten und Schenkungsteuer senken

Veröffentlicht 2. Juni 2026

Beim Vorbehaltsnießbrauch verschenken Eltern die Immobilie, behalten aber lebenslang Mieten oder Wohnrecht. Der Kapitalwert des Nießbrauchs senkt die Schenkungsteuer oft um 30 bis 50 Prozent. Rechenweg, Vorteile und Fallstricke.

Die größte Hürde bei der vorweggenommenen Erbfolge ist selten die Steuer, es ist das Loslassen. Wer seine vermietete Immobilie verschenkt, verliert Mieteinnahmen, die oft Teil der Altersversorgung sind. Der Vorbehaltsnießbrauch löst genau dieses Problem: Die Substanz geht auf die nächste Generation über, die Erträge bleiben beim Schenker, und die Schenkungsteuer sinkt durch den Abzug des Nießbrauchswerts gleich mit. Dieser Beitrag erklärt Mechanik, Rechenweg und die Punkte, an denen die Gestaltung scheitern kann.

Wie der Vorbehaltsnießbrauch funktioniert

Bei der Übertragung behält sich der Schenker den Nießbrauch vor (§§ 1030 ff. BGB): das dingliche, im Grundbuch eingetragene Recht, die Immobilie umfassend zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen. Bei der vermieteten Wohnung heißt das: Die Mietverträge laufen wirtschaftlich beim Nießbraucher weiter, die Mieten fließen an ihn. Bei der selbst genutzten Immobilie bedeutet es lebenslanges Wohnen mit der zusätzlichen Option, bei einem späteren Umzug, etwa ins Pflegeheim, zu vermieten und die Einnahmen zu behalten. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zum bloßen Wohnrecht, das nur das eigene Bewohnen gestattet und beim Heimumzug wirtschaftlich leerläuft.

Die Kinder werden sofort Eigentümer, können die Immobilie aber ohne Zustimmung des Nießbrauchers praktisch weder nutzen noch sinnvoll verkaufen. Kontrolle und Versorgung der Eltern bleiben also gesichert, während die zehnjährigen Fristen des Steuer- und Sozialrechts bereits laufen.

Der Steuereffekt: Rechenweg und Beispiel

Schenkungsteuerlich wird die Immobilie mit ihrem Steuerwert angesetzt, davon abgezogen wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs. Dieser Kapitalwert ergibt sich aus zwei Größen: dem Jahreswert der Nutzung, im Regelfall die Jahresnettokaltmiete beziehungsweise der Mietwert bei Eigennutzung, gesetzlich gedeckelt auf ein 18,6tel des Immobilienwerts, und einem Vervielfältiger, der aus Alter und statistischer Lebenserwartung des Nießbrauchers folgt und jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird. Je jünger der Schenker, desto länger die erwartete Laufzeit, desto höher der Abzug.

Ein Beispiel in runden Zahlen: Eine 65-jährige Mutter überträgt ihrer Tochter ein Mehrfamilienhaus mit einem Steuerwert von 900.000 Euro und Jahresnettomieten von 36.000 Euro, unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Bei einem Vervielfältiger von rund 12 beträgt der Kapitalwert etwa 430.000 Euro. Für vermietete Wohnimmobilien greift zusätzlich der Bewertungsabschlag von 10 Prozent (§ 13d ErbStG), sodass vom Ansatz von 810.000 Euro nach Nießbrauchsabzug rund 380.000 Euro bleiben, weniger als der Freibetrag von 400.000 Euro. Die Schenkung ist steuerfrei. Ohne Nießbrauch wären rund 410.000 Euro steuerpflichtig gewesen, mit einer Steuer von etwa 61.500 Euro.

Der zweite Effekt zeigt sich beim Tod der Mutter: Der Nießbrauch erlischt, die Tochter erhält die unbelastete Immobilie, und dieser Zuwachs bleibt steuerfrei, denn die Immobilie gehört längst nicht mehr zum Nachlass. Kombiniert mit den alle zehn Jahre neuen Freibeträgen lassen sich so auch größere Immobilienvermögen in Etappen steuerfrei übertragen.

Einkommensteuer und laufende Kosten

Beim Vorbehaltsnießbrauch bleiben die Vermietungseinkünfte beim Schenker, der auch die Gebäudeabschreibung grundsätzlich fortführt. Für die Einkommensteuer der Familie ändert sich zunächst wenig; eine Einkünfteverlagerung auf die Kinder, die bei anderen Gestaltungen gewünscht ist, findet gerade nicht statt. Die Lastenverteilung folgt der gesetzlichen Grundregel (gewöhnliche Erhaltungskosten trägt der Nießbraucher, außergewöhnliche der Eigentümer), sollte im Vertrag aber ausdrücklich geregelt werden, ebenso Rückforderungsrechte für Fälle wie Insolvenz oder Scheidung des Kindes und ein Rückfall des Nießbrauchs bei Vorversterben.

Fallstricke, die teuer werden können

Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens der vorzeitige Verzicht: Gibt der Schenker den Nießbrauch zu Lebzeiten auf, etwa um den Kindern den Verkauf zu ermöglichen, ist das eine neue Schenkung in Höhe des verbliebenen Kapitalwerts, mit erneuter Steuerfolge. Zweitens das Pflichtteilsrecht: Für die Pflichtteilsergänzung beginnt die Zehnjahresfrist bei vorbehaltenem Nießbrauch nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht zu laufen, die Schenkung bleibt also dauerhaft ergänzungspflichtig; wer enterbte Angehörige hat, muss das einplanen. Drittens das Familienheim der Kinder: Übernimmt ein Kind später das geerbte Elternhaus und überträgt es unter Nießbrauchsvorbehalt weiter, kann das die eigene Familienheim-Befreiung rückwirkend kosten.

Für wen sich die Gestaltung eignet

Der Vorbehaltsnießbrauch passt immer dann, wenn Immobilienvermögen übertragen werden soll, die Erträge aber zur Versorgung gebraucht werden oder die Kontrolle noch nicht abgegeben werden soll. Er ist das Standardwerkzeug der vorweggenommenen Erbfolge bei vermieteten Objekten und lässt sich mit Familiengesellschaften und gestaffelten Schenkungen kombinieren. Ob sich der Aufwand für Ihre Situation rechnet, hängt an der Ausgangsgröße: der Steuer, die ohne Gestaltung anfiele. Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner ermittelt sie in etwa zwei Minuten und zeigt damit auch, wie viel Entlastung eine Nießbrauchslösung bringen müsste.

Häufige Fragen

Was ist ein Vorbehaltsnießbrauch?
Bei der Schenkung einer Immobilie behält sich der Schenker das Nießbrauchsrecht vor: das umfassende Recht, die Sache weiter zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen. Bei einer vermieteten Wohnung fließen die Mieten also weiterhin an die Eltern, bei der selbst genutzten können sie wohnen bleiben. Das Eigentum und damit die Substanz gehört bereits den Kindern. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und erlischt in der üblichen Gestaltung mit dem Tod des Berechtigten.
Wie stark senkt der Nießbrauch die Schenkungsteuer?
Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Steuerwert der Immobilie abgezogen. Er berechnet sich aus dem Jahreswert der Nutzung (etwa der Jahresnettomiete, gedeckelt auf ein 18,6tel des Immobilienwerts) multipliziert mit einem Vervielfältiger, der von Alter und statistischer Lebenserwartung des Schenkers abhängt. Bei einem 65-Jährigen sind Abschläge von 30 bis 40 Prozent des Immobilienwerts üblich, bei Jüngeren noch mehr. Zusammen mit dem Freibetrag bleibt die Schenkung dadurch häufig komplett steuerfrei.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Bewohnen der Immobilie oder einzelner Räume. Der Nießbrauch geht deutlich weiter: Er umfasst sämtliche Nutzungen, also auch das Recht zu vermieten und die Mieten zu behalten. Muss der Berechtigte später ins Pflegeheim, kann der Nießbraucher die Wohnung vermieten und mit den Einnahmen die Heimkosten decken; der bloße Wohnberechtigte kann das nicht, sein Recht läuft dann wirtschaftlich leer. Für die Übertragungsplanung ist der Nießbrauch deshalb meist die bessere Wahl.
Wer versteuert die Mieteinnahmen nach der Übertragung?
Beim Vorbehaltsnießbrauch weiterhin der Schenker: Er erzielt die Vermietungseinkünfte und kann auch die Gebäudeabschreibung grundsätzlich weiter geltend machen. Für die Eltern ändert sich einkommensteuerlich also wenig, die Kinder haben aus der Immobilie zunächst keine Einkünfte. Laufende Kosten und Erhaltungsaufwand trägt nach der gesetzlichen Grundregel der Nießbraucher, im Übertragungsvertrag lässt sich die Verteilung aber abweichend regeln.
Was passiert mit dem Nießbrauch beim Tod des Schenkers?
Er erlischt, ersatzlos und automatisch. Die Kinder werden von der Belastung frei, ohne dass dieser Wertzuwachs Erbschaftsteuer auslöst, denn die Immobilie wurde bereits zu Lebzeiten verschenkt und gehört nicht zum Nachlass. Genau darin liegt der Charme der Gestaltung: Die Steuer wurde auf den um den Nießbrauch geminderten Wert gezahlt, das Erlöschen selbst bleibt steuerfrei. Vorsicht dagegen beim vorzeitigen Verzicht zu Lebzeiten: Der ist eine eigene steuerpflichtige Schenkung in Höhe des dann noch bestehenden Kapitalwerts.
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