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Testament & Erbfolge

Vererben ohne Testament: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt und was das steuerlich bedeutet

Veröffentlicht 3. Februar 2026

Ohne Testament regelt das BGB die Erbfolge: Ehepartner und Kinder teilen sich den Nachlass, kinderlos erben auch Eltern oder Geschwister mit. Die Erbquoten, häufige Überraschungen und die Steuerfolgen.

Mehr als die Hälfte der Deutschen stirbt ohne Testament. Dann entscheidet das Gesetz, wer erbt, nach einem Schema aus dem Jahr 1900, das weder Patchwork-Familien noch unverheiratete Paare noch steuerliche Überlegungen kennt. Manchmal führt das zu brauchbaren Ergebnissen, oft zu ungewollten. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Erbquoten, die typischen Überraschungen und die steuerlichen Folgen.

Das Ordnungssystem des BGB

Die gesetzliche Erbfolge sortiert die Verwandten in Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen: Kinder, und wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen Kinder an seiner Stelle. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte Ordnung umfasst Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins.

Die Ordnungen schließen einander aus: Lebt auch nur ein Erbe der ersten Ordnung, erben zweite und dritte Ordnung nichts. Innerhalb der ersten Ordnung erben alle Kinder zu gleichen Teilen, eheliche, nichteheliche und adoptierte gleichermaßen. Stiefkinder sind dagegen keine gesetzlichen Erben, ein wichtiger Punkt für Patchwork-Familien: Das Kind des Partners erbt ohne Testament nichts, obwohl es steuerlich als Stiefkind sogar den 400.000-Euro-Freibetrag hätte.

Die Quote des Ehepartners

Der Ehepartner steht außerhalb des Ordnungssystems und erbt mit einer eigenen Quote: neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Quote pauschal um ein weiteres Viertel als abgeltender Zugewinnausgleich.

Daraus ergeben sich die typischen Konstellationen. Verheiratet mit Kindern, kein Ehevertrag: Der Partner erbt die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Verheiratet ohne Kinder: Der Partner erbt drei Viertel, das letzte Viertel geht an die Eltern oder, wenn diese verstorben sind, an Geschwister und deren Kinder. Bei Gütertrennung verschieben sich die Quoten; neben einem oder zwei Kindern erben Partner und Kinder dann zu gleichen Teilen.

Zwei Gruppen gehen komplett leer aus: geschiedene Ehepartner und unverheiratete Lebensgefährten. Letztere haben weder Erbrecht noch Pflichtteil, gleichgültig wie lange die Beziehung bestand.

Die häufigsten Überraschungen

Die gesetzliche Erbfolge produziert verlässlich drei Ergebnisse, die kaum jemand beabsichtigt. Erstens: Der Ehepartner wird fast nie Alleinerbe. Beim kinderlosen Paar erbt die Schwiegerfamilie mit, beim Paar mit Kindern entstehen Miteigentumsverhältnisse am Familienheim zwischen dem Überlebenden und den Kindern, bei minderjährigen Kindern mit Beteiligung des Familiengerichts.

Zweitens: Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Erben verwalten den Nachlass gemeinsam und können nur einstimmig über Immobilienverkäufe entscheiden. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung des Hauses betreiben. Gerade bei Immobilienvermögen ist die Erbengemeinschaft die häufigste Quelle jahrelanger Familienkonflikte.

Drittens: In Patchwork-Konstellationen erben die eigenen Kinder aus erster Ehe neben dem neuen Ehepartner, während Stiefkinder nichts erhalten. Wer hier andere Vorstellungen hat, kommt um ein Testament nicht herum.

Die Steuerfolgen der gesetzlichen Erbfolge

Steuerlich hat die gesetzliche Erbfolge eine oft übersehene Stärke: Sie verteilt den Nachlass automatisch auf mehrere Erwerber und nutzt damit mehrere Freibeträge parallel. Der Ehepartner hat 500.000 Euro plus Versorgungsfreibetrag plus steuerfreien Zugewinnausgleich, jedes Kind 400.000 Euro. Ein Nachlass von 1,5 Millionen Euro, der auf Ehepartner und zwei Kinder verteilt wird, bleibt regelmäßig komplett steuerfrei, während dasselbe Vermögen beim Berliner Testament im zweiten Erbfall sechsstellige Steuern auslösen kann.

Zum Problem wird die gesetzliche Erbfolge steuerlich, wenn Erben der zweiten Ordnung ins Spiel kommen: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag Steuersätze von 15 bis 43 Prozent. Beim kinderlosen Paar kann das mitgeerbte Viertel der Schwiegerfamilie also auch noch Steuern kosten, zusätzlich zum familiären Konfliktpotenzial.

Testament statt Zufall

Die Lehre daraus lautet nicht, die gesetzliche Erbfolge sei schlecht, sie ist nur planlos. Ein gutes Testament kombiniert beides: Es sichert die Versorgung des Partners, verhindert Erbengemeinschaften an Immobilien und nutzt gleichzeitig die Freibeträge aller Beteiligten, etwa über Vermächtnisse an die Kinder im ersten Erbfall. Wer bereits ein Berliner Testament hat, sollte es auf genau diese Steuerwirkung prüfen lassen.

Der Ausgangspunkt ist auch hier die konkrete Zahl: Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner rechnet Ihre Konstellation nach gesetzlicher Erbfolge und mit Berliner Testament durch und zeigt, wo Ihre Familie steuerlich steht. Mit diesem Ergebnis lässt sich gezielt entscheiden, ob und wie ein Testament gestaltet werden sollte.

Häufige Fragen

Wer erbt ohne Testament?
Das BGB ordnet die Verwandten in Ordnungen: Erste Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), zweite Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen), dritte Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Solange ein Erbe einer näheren Ordnung lebt, sind alle ferneren ausgeschlossen. Daneben erbt der Ehepartner mit einer eigenen Quote. Gibt es weder Verwandte noch Ehepartner, erbt am Ende der Staat.
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
Neben Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen die Hälfte. Bei der Zugewinngemeinschaft (dem gesetzlichen Güterstand) kommt pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich hinzu. Im häufigsten Fall, verheiratet mit Kindern und ohne Ehevertrag, erbt der Partner also die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Alleinerbe wird der Ehepartner ohne Testament fast nie.
Was passiert bei kinderlosen Ehepaaren ohne Testament?
Eine der häufigsten Überraschungen im Erbrecht: Der überlebende Ehepartner erbt bei Zugewinngemeinschaft drei Viertel, das restliche Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen oder, wenn diese nicht mehr leben, an dessen Geschwister und Nichten oder Neffen. Der Partner sitzt dann mit der Schwiegerfamilie in einer Erbengemeinschaft, häufig auch am gemeinsamen Haus. Verhindern lässt sich das nur durch Testament oder Erbvertrag.
Ist die gesetzliche Erbfolge steuerlich günstig?
Oft ja, zumindest im ersten Schritt. Weil der Nachlass auf Ehepartner und Kinder verteilt wird, werden mehrere Freibeträge gleichzeitig genutzt: 500.000 Euro beim Partner, 400.000 Euro je Kind. Beim Berliner Testament verfallen die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall dagegen ungenutzt. Der Preis der gesetzlichen Erbfolge ist die Erbengemeinschaft: Alle Erben müssen gemeinsam über Immobilien und Konten entscheiden, was Konflikte und Verkäufe erzwingen kann.
Erbt mein Partner, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Verwandte und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Der nichteheliche Lebensgefährte erbt ohne Testament nichts und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Wer seinen Partner absichern will, muss zwingend ein Testament errichten und sollte zugleich die harte Besteuerung in Steuerklasse III (20.000 Euro Freibetrag, 30 Prozent Steuersatz) einplanen.
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