Mehr als die Hälfte der Deutschen stirbt ohne Testament. Dann entscheidet das Gesetz, wer erbt, nach einem Schema aus dem Jahr 1900, das weder Patchwork-Familien noch unverheiratete Paare noch steuerliche Überlegungen kennt. Manchmal führt das zu brauchbaren Ergebnissen, oft zu ungewollten. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Erbquoten, die typischen Überraschungen und die steuerlichen Folgen.
Das Ordnungssystem des BGB
Die gesetzliche Erbfolge sortiert die Verwandten in Ordnungen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen: Kinder, und wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen Kinder an seiner Stelle. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Die dritte Ordnung umfasst Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins.
Die Ordnungen schließen einander aus: Lebt auch nur ein Erbe der ersten Ordnung, erben zweite und dritte Ordnung nichts. Innerhalb der ersten Ordnung erben alle Kinder zu gleichen Teilen, eheliche, nichteheliche und adoptierte gleichermaßen. Stiefkinder sind dagegen keine gesetzlichen Erben, ein wichtiger Punkt für Patchwork-Familien: Das Kind des Partners erbt ohne Testament nichts, obwohl es steuerlich als Stiefkind sogar den 400.000-Euro-Freibetrag hätte.
Die Quote des Ehepartners
Der Ehepartner steht außerhalb des Ordnungssystems und erbt mit einer eigenen Quote: neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Quote pauschal um ein weiteres Viertel als abgeltender Zugewinnausgleich.
Daraus ergeben sich die typischen Konstellationen. Verheiratet mit Kindern, kein Ehevertrag: Der Partner erbt die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Verheiratet ohne Kinder: Der Partner erbt drei Viertel, das letzte Viertel geht an die Eltern oder, wenn diese verstorben sind, an Geschwister und deren Kinder. Bei Gütertrennung verschieben sich die Quoten; neben einem oder zwei Kindern erben Partner und Kinder dann zu gleichen Teilen.
Zwei Gruppen gehen komplett leer aus: geschiedene Ehepartner und unverheiratete Lebensgefährten. Letztere haben weder Erbrecht noch Pflichtteil, gleichgültig wie lange die Beziehung bestand.
Die häufigsten Überraschungen
Die gesetzliche Erbfolge produziert verlässlich drei Ergebnisse, die kaum jemand beabsichtigt. Erstens: Der Ehepartner wird fast nie Alleinerbe. Beim kinderlosen Paar erbt die Schwiegerfamilie mit, beim Paar mit Kindern entstehen Miteigentumsverhältnisse am Familienheim zwischen dem Überlebenden und den Kindern, bei minderjährigen Kindern mit Beteiligung des Familiengerichts.
Zweitens: Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Erben verwalten den Nachlass gemeinsam und können nur einstimmig über Immobilienverkäufe entscheiden. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung des Hauses betreiben. Gerade bei Immobilienvermögen ist die Erbengemeinschaft die häufigste Quelle jahrelanger Familienkonflikte.
Drittens: In Patchwork-Konstellationen erben die eigenen Kinder aus erster Ehe neben dem neuen Ehepartner, während Stiefkinder nichts erhalten. Wer hier andere Vorstellungen hat, kommt um ein Testament nicht herum.
Die Steuerfolgen der gesetzlichen Erbfolge
Steuerlich hat die gesetzliche Erbfolge eine oft übersehene Stärke: Sie verteilt den Nachlass automatisch auf mehrere Erwerber und nutzt damit mehrere Freibeträge parallel. Der Ehepartner hat 500.000 Euro plus Versorgungsfreibetrag plus steuerfreien Zugewinnausgleich, jedes Kind 400.000 Euro. Ein Nachlass von 1,5 Millionen Euro, der auf Ehepartner und zwei Kinder verteilt wird, bleibt regelmäßig komplett steuerfrei, während dasselbe Vermögen beim Berliner Testament im zweiten Erbfall sechsstellige Steuern auslösen kann.
Zum Problem wird die gesetzliche Erbfolge steuerlich, wenn Erben der zweiten Ordnung ins Spiel kommen: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag Steuersätze von 15 bis 43 Prozent. Beim kinderlosen Paar kann das mitgeerbte Viertel der Schwiegerfamilie also auch noch Steuern kosten, zusätzlich zum familiären Konfliktpotenzial.
Testament statt Zufall
Die Lehre daraus lautet nicht, die gesetzliche Erbfolge sei schlecht, sie ist nur planlos. Ein gutes Testament kombiniert beides: Es sichert die Versorgung des Partners, verhindert Erbengemeinschaften an Immobilien und nutzt gleichzeitig die Freibeträge aller Beteiligten, etwa über Vermächtnisse an die Kinder im ersten Erbfall. Wer bereits ein Berliner Testament hat, sollte es auf genau diese Steuerwirkung prüfen lassen.
Der Ausgangspunkt ist auch hier die konkrete Zahl: Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner rechnet Ihre Konstellation nach gesetzlicher Erbfolge und mit Berliner Testament durch und zeigt, wo Ihre Familie steuerlich steht. Mit diesem Ergebnis lässt sich gezielt entscheiden, ob und wie ein Testament gestaltet werden sollte.