Rund jedes zehnte Paar in Deutschland lebt ohne Trauschein zusammen, viele davon mit gemeinsamem Haus und gemeinsamen Kindern. Das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht ignorieren diese Lebensform vollständig: Der Partner erbt ohne Testament nichts, und wenn er per Testament erbt, wird er besteuert wie ein fremder Dritter. Dieser Beitrag zeigt die Konsequenzen in Zahlen und die Gestaltungen, mit denen sich die Härte deutlich abmildern lässt.
Kein Trauschein, kein Erbrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur Verwandte und Ehegatten als gesetzliche Erben. Der nichteheliche Lebensgefährte kommt in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Stirbt ein Partner ohne Testament, erben dessen Kinder, Eltern oder Geschwister, im Zweifel auch entfernte Verwandte, die seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatten. Der überlebende Partner hat keinerlei Anspruch, auch keinen Pflichtteil, und kann im schlimmsten Fall von den Erben aus der gemeinsamen Wohnung gedrängt werden.
Der erste Schritt jeder Absicherung ist deshalb zivilrechtlich: ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten des Partners. Ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern offen; Unverheiratete brauchen zwei Einzeltestamente oder einen notariellen Erbvertrag, wenn sie sich gegenseitig binden wollen.
Steuerklasse III: die Zahlen
Mit dem Testament ist das zivilrechtliche Problem gelöst, das steuerliche beginnt. Der nichteheliche Partner fällt in Steuerklasse III: Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, der Steuersatz 30 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, ab 6 Millionen Euro 50 Prozent.
Der Vergleich mit der Ehe zeigt die Dimension. Erbt der Partner ein Vermögen von 500.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag 480.000 Euro steuerpflichtig; die Steuer beträgt 144.000 Euro. Ein Ehepartner hätte mit 500.000 Euro Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und gegebenenfalls steuerfreiem Zugewinnausgleich in derselben Situation nichts zu zahlen. Zusätzlich entfallen für Unverheiratete sämtliche Ehegatten-Privilegien: keine Familienheim-Befreiung für die gemeinsame Wohnung, kein Versorgungsfreibetrag, nur 12.000 Euro Hausrats-Freibetrag statt 41.000 Euro plus 12.000 Euro.
Besonders kritisch wird es beim Eigenheim, das allein dem Verstorbenen gehörte: Die Steuer auf die Immobilie ist in Geld zu zahlen, das der Überlebende oft nicht hat. Das Finanzamt kann die Steuer auf zu Wohnzwecken genutzte Immobilien zwar auf Antrag stunden, der Anspruch darauf ist aber eng begrenzt.
Gestaltung 1: Heirat
So nüchtern es klingt: Die Eheschließung ist die wirksamste erbschaftsteuerliche Gestaltung für Paare ohne Trauschein. Sie hebt den Freibetrag auf 500.000 Euro, aktiviert Versorgungsfreibetrag, Familienheim-Befreiung und bei Zugewinngemeinschaft den steuerfreien Zugewinnausgleich, und sie verschafft dem Partner das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Eine Mindestdauer der Ehe verlangt das Steuerrecht nicht. Wer die Ehe aus persönlichen Gründen ablehnt, sollte die folgenden Bausteine kombinieren.
Gestaltung 2: Über-Kreuz-Lebensversicherung
Bei der Über-Kreuz-Gestaltung versichert jeder Partner das Leben des anderen: Partnerin A ist Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin eines Vertrags auf das Leben von Partner B, und umgekehrt. Stirbt B, erhält A die Versicherungssumme aus ihrem eigenen Vertrag. Sie erwirbt dabei nichts von B, es liegt schlicht kein Erwerb von Todes wegen vor, die Auszahlung bleibt komplett erbschaftsteuerfrei.
Falsch herum aufgesetzt (der Verstorbene war selbst Versicherungsnehmer und der Partner nur Bezugsberechtigter) ist die volle Versicherungssumme steuerpflichtig, mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz. Bestehende Verträge lassen sich häufig noch umstellen; das sollte geprüft werden, solange beide Partner leben. Die Versicherungssumme wiederum schafft genau die Liquidität, die für eine etwaige Steuer auf die Immobilie fehlt.
Gestaltung 3: Schenkungen und gemeinsames Eigentum
Auch der kleine Freibetrag lässt sich vervielfachen: 20.000 Euro stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh beginnt, überträgt über Jahrzehnte sechsstellige Beträge steuerfrei. Beim Immobilienkauf sollten Paare ohne Trauschein von Anfang an je zur Hälfte ins Grundbuch: Dann ist im Erbfall nur die halbe Immobilie zu versteuern. Nachträgliche Übertragungen eines Miteigentumsanteils sind dagegen selbst Schenkungen mit denselben harten Konditionen.
Für größere Vermögen kommen ergänzend Gestaltungen über Gesellschaften in Betracht, etwa eine gemeinsame vermögensverwaltende Gesellschaft mit passenden Nachfolgeklauseln. Was im Einzelfall trägt, hängt von Vermögensstruktur und Familiensituation ab, insbesondere wenn Kinder aus früheren Beziehungen Pflichtteilsrechte haben.
Rechnen statt hoffen
Für Paare ohne Trauschein gilt mehr als für jede andere Konstellation: Ohne aktive Gestaltung wird der Erbfall teuer, und das Testament allein löst nur das halbe Problem. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die Größenordnung: Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner zeigt in etwa zwei Minuten, was Ihr Partner in der heutigen Konstellation zahlen müsste. Mit dieser Zahl lässt sich entscheiden, welche der Gestaltungen sich für Sie lohnt.