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Grundlagen

Erbschaftsteuer für unverheiratete Partner: Steuerklasse III und ihre Folgen

Veröffentlicht 8. Januar 2026

Partner ohne Trauschein erben wie Fremde: 20.000 Euro Freibetrag, 30 bis 50 Prozent Steuersatz, kein gesetzliches Erbrecht. Warum das teuer wird und welche Gestaltungen die Steuerlast senken.

Rund jedes zehnte Paar in Deutschland lebt ohne Trauschein zusammen, viele davon mit gemeinsamem Haus und gemeinsamen Kindern. Das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht ignorieren diese Lebensform vollständig: Der Partner erbt ohne Testament nichts, und wenn er per Testament erbt, wird er besteuert wie ein fremder Dritter. Dieser Beitrag zeigt die Konsequenzen in Zahlen und die Gestaltungen, mit denen sich die Härte deutlich abmildern lässt.

Kein Trauschein, kein Erbrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur Verwandte und Ehegatten als gesetzliche Erben. Der nichteheliche Lebensgefährte kommt in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Stirbt ein Partner ohne Testament, erben dessen Kinder, Eltern oder Geschwister, im Zweifel auch entfernte Verwandte, die seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatten. Der überlebende Partner hat keinerlei Anspruch, auch keinen Pflichtteil, und kann im schlimmsten Fall von den Erben aus der gemeinsamen Wohnung gedrängt werden.

Der erste Schritt jeder Absicherung ist deshalb zivilrechtlich: ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten des Partners. Ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern offen; Unverheiratete brauchen zwei Einzeltestamente oder einen notariellen Erbvertrag, wenn sie sich gegenseitig binden wollen.

Steuerklasse III: die Zahlen

Mit dem Testament ist das zivilrechtliche Problem gelöst, das steuerliche beginnt. Der nichteheliche Partner fällt in Steuerklasse III: Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, der Steuersatz 30 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, ab 6 Millionen Euro 50 Prozent.

Der Vergleich mit der Ehe zeigt die Dimension. Erbt der Partner ein Vermögen von 500.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag 480.000 Euro steuerpflichtig; die Steuer beträgt 144.000 Euro. Ein Ehepartner hätte mit 500.000 Euro Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und gegebenenfalls steuerfreiem Zugewinnausgleich in derselben Situation nichts zu zahlen. Zusätzlich entfallen für Unverheiratete sämtliche Ehegatten-Privilegien: keine Familienheim-Befreiung für die gemeinsame Wohnung, kein Versorgungsfreibetrag, nur 12.000 Euro Hausrats-Freibetrag statt 41.000 Euro plus 12.000 Euro.

Besonders kritisch wird es beim Eigenheim, das allein dem Verstorbenen gehörte: Die Steuer auf die Immobilie ist in Geld zu zahlen, das der Überlebende oft nicht hat. Das Finanzamt kann die Steuer auf zu Wohnzwecken genutzte Immobilien zwar auf Antrag stunden, der Anspruch darauf ist aber eng begrenzt.

Gestaltung 1: Heirat

So nüchtern es klingt: Die Eheschließung ist die wirksamste erbschaftsteuerliche Gestaltung für Paare ohne Trauschein. Sie hebt den Freibetrag auf 500.000 Euro, aktiviert Versorgungsfreibetrag, Familienheim-Befreiung und bei Zugewinngemeinschaft den steuerfreien Zugewinnausgleich, und sie verschafft dem Partner das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Eine Mindestdauer der Ehe verlangt das Steuerrecht nicht. Wer die Ehe aus persönlichen Gründen ablehnt, sollte die folgenden Bausteine kombinieren.

Gestaltung 2: Über-Kreuz-Lebensversicherung

Bei der Über-Kreuz-Gestaltung versichert jeder Partner das Leben des anderen: Partnerin A ist Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin eines Vertrags auf das Leben von Partner B, und umgekehrt. Stirbt B, erhält A die Versicherungssumme aus ihrem eigenen Vertrag. Sie erwirbt dabei nichts von B, es liegt schlicht kein Erwerb von Todes wegen vor, die Auszahlung bleibt komplett erbschaftsteuerfrei.

Falsch herum aufgesetzt (der Verstorbene war selbst Versicherungsnehmer und der Partner nur Bezugsberechtigter) ist die volle Versicherungssumme steuerpflichtig, mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz. Bestehende Verträge lassen sich häufig noch umstellen; das sollte geprüft werden, solange beide Partner leben. Die Versicherungssumme wiederum schafft genau die Liquidität, die für eine etwaige Steuer auf die Immobilie fehlt.

Gestaltung 3: Schenkungen und gemeinsames Eigentum

Auch der kleine Freibetrag lässt sich vervielfachen: 20.000 Euro stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh beginnt, überträgt über Jahrzehnte sechsstellige Beträge steuerfrei. Beim Immobilienkauf sollten Paare ohne Trauschein von Anfang an je zur Hälfte ins Grundbuch: Dann ist im Erbfall nur die halbe Immobilie zu versteuern. Nachträgliche Übertragungen eines Miteigentumsanteils sind dagegen selbst Schenkungen mit denselben harten Konditionen.

Für größere Vermögen kommen ergänzend Gestaltungen über Gesellschaften in Betracht, etwa eine gemeinsame vermögensverwaltende Gesellschaft mit passenden Nachfolgeklauseln. Was im Einzelfall trägt, hängt von Vermögensstruktur und Familiensituation ab, insbesondere wenn Kinder aus früheren Beziehungen Pflichtteilsrechte haben.

Rechnen statt hoffen

Für Paare ohne Trauschein gilt mehr als für jede andere Konstellation: Ohne aktive Gestaltung wird der Erbfall teuer, und das Testament allein löst nur das halbe Problem. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die Größenordnung: Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner zeigt in etwa zwei Minuten, was Ihr Partner in der heutigen Konstellation zahlen müsste. Mit dieser Zahl lässt sich entscheiden, welche der Gestaltungen sich für Sie lohnt.

Häufige Fragen

Erbt mein Partner automatisch, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, egal wie lange die Beziehung besteht und ob gemeinsame Kinder da sind. Ohne Testament erben ausschließlich die Verwandten des Verstorbenen, notfalls entfernte. Der Partner geht komplett leer aus und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Wer seinen Partner absichern will, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein unverheirateter Partner?
Der Partner fällt in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Auf alles darüber werden 30 Prozent fällig, bei steuerpflichtigen Erwerben über 6 Millionen Euro sogar 50 Prozent. Beispiel: Erbt der Partner ein Haus im Wert von 500.000 Euro, sind 480.000 Euro steuerpflichtig und es fallen 144.000 Euro Erbschaftsteuer an. Ein Ehepartner würde in derselben Situation keinen Euro zahlen.
Gilt die Familienheim-Befreiung auch für unverheiratete Paare?
Nein. Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim steht nur Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern zu. Der nichteheliche Partner versteuert die gemeinsame Wohnung wie jedes andere Vermögen, mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz. Gerade beim Eigenheim entsteht so oft eine Steuerlast, die den Überlebenden zum Verkauf zwingt, wenn keine Liquidität vorhanden ist.
Was bringt eine Über-Kreuz-Lebensversicherung?
Bei dieser Gestaltung schließt jeder Partner als Versicherungsnehmer eine Versicherung auf das Leben des anderen ab und zahlt die Beiträge selbst. Stirbt der Partner, erhält der Überlebende die Leistung aus seinem eigenen Vertrag. Er erwirbt damit nichts vom Verstorbenen, die Auszahlung unterliegt deshalb gar nicht der Erbschaftsteuer. Wichtig ist die richtige Vertragsgestaltung von Anfang an: Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter müssen dieselbe Person sein.
Hilft eine Heirat kurz vor dem Erbfall noch?
Steuerlich ja, und zwar sofort. Mit der Eheschließung springt der Freibetrag von 20.000 auf 500.000 Euro, hinzu kommen Versorgungsfreibetrag, Familienheim-Befreiung und bei Zugewinngemeinschaft der steuerfreie Zugewinnausgleich. Eine Mindestehedauer kennt das Erbschaftsteuerrecht nicht. Zivilrechtlich sollte parallel das Testament angepasst werden, weil die Ehe auch Pflichtteilsrechte und die gesetzliche Erbfolge verändert.
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