Die Ferienwohnung auf Mallorca, das Depot in der Schweiz, das geerbte Elternhaus in den Niederlanden: Auslandsvermögen ist längst keine Ausnahme mehr. Im Erbfall trifft es auf ein System, das zwei Steueransprüche nebeneinander zulässt und nur für wenige Länder eine saubere Lösung bereithält. Dieser Beitrag zeigt, wann Deutschland zugreift, wie sich Doppelbesteuerung vermeiden lässt und welche Fristen dabei entscheidend sind.
Weltvermögen statt Inlandsvermögen
Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft an Personen an, nicht an Gegenstände. Ist der Erblasser oder der Erwerber Inländer, besteht unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, und erfasst wird der gesamte Vermögensanfall, gleichgültig wo die Werte liegen. Inländer ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Es genügt, dass eine der beiden Seiten in Deutschland ansässig ist. Eine in München lebende Tochter, die von ihrer seit Jahrzehnten in Spanien wohnenden Mutter ein Haus in Andalusien erbt, unterliegt damit voll der deutschen Erbschaftsteuer, obwohl weder die Erblasserin noch das Vermögen in Deutschland waren.
Für Deutsche greift die Steuerpflicht auch nach dem Wegzug weiter: Fünf Jahre lang gelten sie als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig, bei einem Umzug in die USA sogar zehn Jahre. Wer die Nachfolge über einen Wohnsitzwechsel gestalten will, muss diese Frist einplanen.
Der doppelte Zugriff
Nahezu jeder Staat besteuert Immobilien auf seinem Gebiet selbst, meist unabhängig davon, wo Erblasser und Erben leben. Damit stehen zwei Steueransprüche nebeneinander: der deutsche auf das Weltvermögen und der ausländische auf die dortige Immobilie.
Wie stark das ins Gewicht fällt, unterscheidet sich erheblich. In Spanien ist die Erbschaftsteuer regional geregelt und schwankt zwischen nahezu null und deutlich zweistelligen Sätzen, je nach Region und Verwandtschaftsgrad. Frankreich besteuert Kinder ab knapp 100.000 Euro Freibetrag mit bis zu 45 Prozent. Österreich kennt gar keine Erbschaftsteuer, was das Problem dort auflöst. Wer eine Auslandsimmobilie besitzt, sollte die Rechtslage des betreffenden Staates kennen, bevor er plant.
Nur sechs Abkommen
Für die Einkommensteuer hat Deutschland über neunzig Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Für die Erbschaftsteuer sind es sechs: Schweiz, Frankreich, USA, Dänemark, Schweden und Griechenland. Diese Abkommen weisen das Besteuerungsrecht klar zu und vermeiden die Doppelbelastung weitgehend.
Für alle übrigen Länder, darunter ausgerechnet Spanien, Italien und Portugal, gibt es keine Regelung. Dort bleibt allein die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG.
Die Anrechnung nach § 21 ErbStG und ihre Grenzen
Die Vorschrift erlaubt, die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche anzurechnen. Der Haken steckt in der Begrenzung: Angerechnet wird höchstens der Teil der deutschen Steuer, der anteilig auf das Auslandsvermögen entfällt.
Ein Beispiel: Der gesamte Erwerb beträgt eine Million Euro, davon 300.000 Euro Ferienimmobilie in Spanien. Die deutsche Steuer beläuft sich auf 90.000 Euro, davon entfallen rechnerisch 27.000 Euro auf den spanischen Anteil. Wurden in Spanien 20.000 Euro gezahlt, werden diese voll angerechnet, es bleiben 70.000 Euro deutsche Steuer. Wurden dagegen 40.000 Euro gezahlt, sind nur 27.000 Euro anrechenbar; die übrigen 13.000 Euro sind endgültig verloren.
Zwei formale Hürden kommen hinzu. Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen, reine Grundsteuern oder Gebühren zählen nicht. Und sie muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der deutschen Steuer festgesetzt, gezahlt und angerechnet worden sein. In Staaten mit langen Verfahren kann diese Frist knapp werden, weshalb ausländische Nachlassverfahren zügig betrieben werden sollten.
Wo Vergünstigungen an der Grenze enden
Mehrere Erleichterungen des deutschen Rechts sind auf Europa beschränkt. Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt für Immobilien im Inland, in der EU und im EWR, nicht aber in Drittstaaten wie der Schweiz, Großbritannien oder den USA. Dasselbe gilt für den 10-Prozent-Abschlag bei vermieteten Wohnimmobilien.
Die persönlichen Freibeträge bleiben dagegen unberührt, sie gelten unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Anders sieht es bei beschränkter Steuerpflicht aus, wenn also weder Erblasser noch Erbe Inländer sind und nur deutsches Inlandsvermögen betroffen ist: Dann wird der Freibetrag nur anteilig gewährt, im Verhältnis des Inlandsvermögens zum Gesamterwerb.
Praktische Konsequenzen
Auslandsvermögen ist in der Anzeige an das Finanzamt ausdrücklich anzugeben; die Ausnahme von der Anzeigepflicht bei eröffnetem Testament gilt hier gerade nicht. Der internationale Kontenabgleich macht Verschweigen ohnehin aussichtslos.
Für die Bewertung gelten deutsche Maßstäbe: Auch die spanische Finca wird nach dem deutschen Bewertungsgesetz bewertet, wobei ausländische Vergleichsdaten oft fehlen und ein Sachverständigengutachten hilft. Wer eine Auslandsimmobilie besitzt, sollte zudem prüfen, ob ein dortiges Testament nötig ist und welches Erbrecht überhaupt greift; innerhalb der EU richtet sich das seit der Erbrechtsverordnung grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, es lässt sich aber durch Rechtswahl das Heimatrecht bestimmen.
Wie hoch die deutsche Steuer in Ihrer Konstellation ausfällt, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten. Er bildet den deutschen Teil ab, der bei Auslandsvermögen die Grundlage jeder weiteren Berechnung ist.