Nach einem Todesfall ist das Finanzamt selten der erste Gedanke, und doch setzt das Gesetz eine der kürzesten Fristen des Steuerrechts: Drei Monate bleiben, um den Erwerb anzuzeigen. Die gute Nachricht: Die Anzeige ist ein Dreizeiler, keine Steuererklärung, und in vielen Standardfällen ist sie sogar entbehrlich. Dieser Beitrag sortiert, wer wann was melden muss und welche Folgen Schweigen hat.
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
Jeder, der von Todes wegen etwas erwirbt, muss dies dem Erbschaftsteuer-Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzeigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall, beim Erben also typischerweise mit der Nachricht vom Tod und der eigenen Erbenstellung, beim Vermächtnisnehmer mit der Kenntnis vom Vermächtnis, beim Pflichtteilsberechtigten mit der Geltendmachung seines Anspruchs.
Die Pflicht trifft jeden Erwerber persönlich. Ein Erbschein ist nicht nötig, und die Anzeige ist formlos: ein kurzes Schreiben mit den Daten des Verstorbenen und des Erwerbers, dem Verwandtschaftsverhältnis, dem Rechtsgrund des Erwerbs und einer groben Beschreibung von Gegenstand und Wert. Auch Vorschenkungen der letzten zehn Jahre gehören hinein, denn sie werden mit dem Erwerb zusammengerechnet. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat; in den meisten Bundesländern sind zentrale Erbschaftsteuer-Finanzämter eingerichtet.
Wann Sie sich die Anzeige sparen können
§ 30 Abs. 3 ErbStG nimmt den häufigsten Standardfall aus: Beruht der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen, die ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eröffnet hat, und ergibt sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser eindeutig, ist keine Anzeige nötig. Das Nachlassgericht informiert das Finanzamt in diesen Fällen selbst.
Die Ausnahme hat aber scharfe Grenzen: Sie gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. Und sie gilt nicht bei gesetzlicher Erbfolge, denn ohne Testament gibt es nichts zu eröffnen. Praktisch bedeutet das: Sobald eine Immobilie im Nachlass liegt oder kein Testament existiert, führt an der Anzeige kein Weg vorbei. Bei Erwerben, die offensichtlich weit unter den Freibeträgen bleiben, verlangt die Praxis keine Meldung; wer sicher gehen will, schreibt trotzdem die drei Zeilen.
Das Finanzamt weiß ohnehin Bescheid
Wer überlegt, den Erbfall einfach nicht zu melden, sollte wissen, wie dicht das Kontrollnetz ist. Standesämter melden jeden Sterbefall. Banken, Sparkassen, Depotbanken und Bausparkassen müssen dem Finanzamt die Konto- und Depotstände zum Todestag mitteilen, Versicherungen ihre Auszahlungen. Nachlassgerichte übermitteln eröffnete Testamente und Erbscheine, Notare jede beurkundete Schenkung. Das Finanzamt kennt den Erbfall und die Größenordnung des Vermögens also regelmäßig, bevor der erste Erbe überhaupt an die Anzeige denkt.
Die Anzeige ist deshalb weniger Informationsquelle als Loyalitätstest: Sie zeigt, dass der Erwerber seinen Pflichten nachkommt. Bewusstes Schweigen in der Hoffnung, durchzurutschen, erfüllt dagegen schnell den Tatbestand der Steuerhinterziehung, mit Nachzahlung, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr und der Möglichkeit eines Strafverfahrens. Eine versehentlich verpasste Frist ist davon weit entfernt: Wer die Anzeige unverzüglich nachholt, hat in aller Regel nichts zu befürchten.
Von der Anzeige zur Steuererklärung
Anzeige und Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge. Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung ist erst abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 31 ErbStG); die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat und wird auf Antrag verlängert, was bei Immobilien im Nachlass fast immer sinnvoll ist. Das Finanzamt fordert die Erklärung an, wenn nach Aktenlage eine Steuer möglich erscheint. Bei Immobilien folgt zusätzlich die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts, deren Ergebnis Sie kritisch prüfen sollten, denn der festgestellte Wert entscheidet maßgeblich über die Steuerhöhe.
Parallel läuft eine ganz andere Frist, die mit dem Finanzamt nichts zu tun hat: Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis möglich. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, muss also deutlich schneller handeln als bei der Steueranzeige.
Praktisches Vorgehen im Erbfall
Die sinnvolle Reihenfolge: zuerst klären, ob der Nachlass werthaltig ist (Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung), dann innerhalb der drei Monate die formlose Anzeige an das Erbschaftsteuer-Finanzamt, sofern keine Ausnahme greift, und parallel Unterlagen sammeln: Kontostände zum Todestag, Grundbuchauszüge, Versicherungen, Schulden, Bestattungskosten und frühere Schenkungen. Kommt die Aufforderung zur Steuererklärung, ist damit alles griffbereit.
Ob am Ende überhaupt Steuer anfällt, lässt sich vorab gut abschätzen: Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner zeigt in etwa zwei Minuten, wie Erwerb, Freibeträge und Steuersätze in Ihrer Konstellation zusammenspielen, eine nützliche Orientierung, bevor Post vom Finanzamt kommt.