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Grundlagen

Erbschaft ausschlagen: Sechs Wochen Frist und die Kettenwirkung auf die Kinder

Veröffentlicht 27. Januar 2026

Wer ausschlägt, verliert alles, auch das Recht auf den Pflichtteil. Die Frist beträgt nur sechs Wochen, und das Erbe rutscht automatisch zur nächsten Generation weiter. Wann die Ausschlagung trotzdem sinnvoll ist.

Nach einem Todesfall bleiben sechs Wochen, um eine der folgenreichsten Entscheidungen des Erbrechts zu treffen. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen, mitsamt allen Schulden. Wer voreilig ausschlägt, verliert auch dann alles, wenn sich der Nachlass später als werthaltig erweist. Dieser Beitrag erklärt die Fristen, den häufig übersehenen Kettenmechanismus und die Fälle, in denen eine Ausschlagung sogar bares Geld bringt.

Die Frist und ihr Beginn

Sechs Wochen bleiben nach § 1944 BGB, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt. Beides muss zusammenkommen: Wer vom Tod weiß, aber nicht davon, dass er Erbe geworden ist, für den läuft die Frist noch nicht. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt sie erst mit der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht.

Auf sechs Monate verlängert sich die Frist, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Eine Verlängerung im Einzelfall gibt es nicht. Wer die Frist verpasst, hat die Erbschaft angenommen; eine Anfechtung ist nur möglich, wenn ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorlag, etwa weil Schulden erst später bekannt wurden.

Die Erklärung selbst ist formgebunden: entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt durch einen Notar. Ein Brief oder eine E-Mail reichen nicht.

Der Kettenmechanismus, den viele übersehen

Die Ausschlagung beseitigt nicht den Erbfall, sie verschiebt ihn nur. Der Ausschlagende wird behandelt, als wäre er beim Erbfall bereits verstorben, sodass das Erbe an den Nächstberufenen fällt. Bei einem Kind mit eigenen Kindern sind das dessen Kinder, also die Enkel des Verstorbenen, unabhängig von deren Alter.

Bei einem überschuldeten Nachlass hat das eine unangenehme Folge: Die Schulden wandern innerhalb der Familie weiter, bis irgendwo jemand die Frist verpasst. Notwendig ist deshalb die Kettenausschlagung, bei der jedes potenziell erbende Familienmitglied einzeln ausschlägt. Für minderjährige Kinder erklären dies die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam; eine Genehmigung des Familiengerichts ist in dieser Konstellation regelmäßig entbehrlich, weil die Ausschlagung für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Wer sicher gehen will, klärt das mit dem Nachlassgericht vorab.

Ein praktischer Hinweis: Bei überschuldeten Nachlässen ist die Ausschlagung nicht der einzige Weg. Alternativ lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken, etwa über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Das lohnt vor allem, wenn unklar ist, ob unter dem Strich etwas übrig bleibt.

Alles oder nichts

Eine teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Wer das überschuldete Mietshaus nicht will, das Depot aber schon, muss sich für den gesamten Nachlass entscheiden. Ebenso wenig lässt sich die Ausschlagung mit Bedingungen versehen.

Besonders schmerzhaft ist der Verlust des Pflichtteils: Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch diesen Anspruch (§ 2306 BGB). Nur wer als Erbe mit Beschränkungen belastet ist, etwa durch Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung, kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Diese Konstellation kommt bei Berliner Testamenten mit Vor- und Nacherbschaft durchaus vor und sollte vor jeder Entscheidung geprüft werden.

Die taktische Ausschlagung des Ehepartners

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit, weil er bares Geld bedeuten kann. Der überlebende Ehepartner in Zugewinngemeinschaft erbt gesetzlich ein Viertel plus ein pauschales weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Diese Pauschale ist bequem, kann aber weit unter dem tatsächlichen Zugewinn liegen, wenn der Verstorbene während der Ehe erhebliches Vermögen aufgebaut hat.

§ 1371 Abs. 3 BGB eröffnet hier eine Wahlmöglichkeit: Der Ehepartner schlägt die Erbschaft aus und verlangt stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich zusammen mit dem kleinen Pflichtteil. Bei stark einseitigem Vermögensaufbau kann diese Kombination den gesetzlichen Erbteil deutlich übersteigen. Die Rechnung will allerdings sorgfältig aufgestellt sein, denn die Entscheidung ist unumkehrbar und die Frist läuft. Wie die Erbschaftsteuer beim Ehepartner im Einzelnen wirkt, hängt zusätzlich vom Güterstand ab.

Steuerliche Folgen

Steuerlich ist die Ausschlagung sauber: Wer wirksam ausschlägt, erwirbt nichts und versteuert nichts. Wer stattdessen erbt und das Erhaltene an die Kinder weiterreicht, löst zwei steuerpflichtige Vorgänge aus, erst den Erbfall, dann die Schenkung.

Vorsicht ist bei Abfindungen geboten: Wird jemand dafür bezahlt, dass er ausschlägt, gilt diese Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen und ist mit dem eigenen Freibetrag zu versteuern. Gelegentlich wird die Ausschlagung auch gezielt zur Steuerplanung eingesetzt, etwa wenn ein gut versorgtes Kind zugunsten der Enkel ausschlägt und damit deren Freibeträge aktiviert. Ob das aufgeht, hängt von der konkreten Erbfolge ab und sollte vorher durchgerechnet werden.

Vor der Entscheidung: Überblick verschaffen

Sechs Wochen sind knapp, um einen Nachlass zu bewerten. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Konten, Immobilien, Versicherungen und Verbindlichkeiten; Banken erteilen Auskunft, sobald die Erbenstellung glaubhaft gemacht ist. Eine Nachlassliste beim Nachlassgericht oder ein Aufgebotsverfahren können helfen, unbekannte Gläubiger zu ermitteln.

Steht fest, dass der Nachlass werthaltig ist, klären Sie im nächsten Schritt die Steuerfolgen. Der Erbschaftsteuer-Schnellrechner zeigt in etwa zwei Minuten, welche Belastung auf Sie zukommt, und ob eine Ausschlagung zugunsten der nächsten Generation steuerlich sinnvoll sein könnte.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben (§ 1944 BGB). Beruht die Erbfolge auf einem Testament, beginnt die Frist erst mit dessen Eröffnung. Auf sechs Monate verlängert sie sich, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Die Frist ist nicht verlängerbar.
Wie schlage ich eine Erbschaft aus?
Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, die Erklärung kann aber auch bei Ihrem örtlichen Amtsgericht abgegeben werden. Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert.
Was passiert, wenn ich ausschlage, mit meinen Kindern?
Das Erbe fällt automatisch an den Nächstberufenen, so als wären Sie beim Erbfall bereits verstorben. Bei einem Kind mit eigenen Kindern rücken damit die Enkel nach, auch minderjährige. Bei überschuldeten Nachlässen muss deshalb für jedes Familienmitglied einzeln ausgeschlagen werden, für Minderjährige durch beide Elternteile. Diese Kettenausschlagung wird häufig vergessen, sodass Kinder unbemerkt Schulden erben.
Bekomme ich nach der Ausschlagung wenigstens den Pflichtteil?
In aller Regel nicht. Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteilsanspruch (§ 2306 BGB). Eine wichtige Ausnahme gilt für den überlebenden Ehepartner in Zugewinngemeinschaft: Er kann ausschlagen und stattdessen den kleinen Pflichtteil zusammen mit dem konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bei hohem Zugewinn des Verstorbenen kann das mehr sein als der gesetzliche Erbteil.
Löst die Ausschlagung Erbschaftsteuer aus?
Nein. Wer wirksam ausschlägt, gilt als nie Erbe geworden und erwirbt steuerlich nichts. Anders liegt es bei einer Abfindung: Erhalten Sie Geld dafür, dass Sie ausschlagen, gilt diese Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen und ist mit Ihrem persönlichen Freibetrag zu versteuern. Wer stattdessen erbt und weiterschenkt, löst zwei Steuervorgänge aus.
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