Kaum ein Vermögensgegenstand wird im Erbfall so oft falsch eingeschätzt wie die Lebensversicherung. Weil die Auszahlung direkt an den Begünstigten geht und weder Erbschein noch Erbengemeinschaft nötig sind, halten viele sie für steuerlich unproblematisch. Das Erbschaftsteuergesetz sieht das anders. Dieser Beitrag zeigt, wann Steuer anfällt, wie hoch sie ausfällt und mit welcher Vertragsgestaltung sie sich vollständig vermeiden lässt.
Am Nachlass vorbei, aber nicht am Finanzamt
Wer in einem Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigter benannt ist, erwirbt die Todesfallleistung unmittelbar aus dem Vertrag. Sie fällt nicht in den Nachlass, sie wird nicht unter den Erben aufgeteilt, und sie steht dem Begünstigten auch dann zu, wenn er im Testament gar nicht bedacht wurde. Für die Absicherung von Hinterbliebenen ist das ein großer Vorteil, denn das Geld ist meist innerhalb weniger Wochen verfügbar, während die Erbauseinandersetzung noch läuft.
Steuerlich hilft diese Trennung nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst ausdrücklich jeden Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten erworben wird. Die Versicherungssumme zählt damit zum steuerpflichtigen Erwerb und wird mit allen anderen Zuwendungen desselben Erblassers zusammengerechnet, bevor der persönliche Freibetrag abgezogen wird.
Wer zahlt, entscheidet über die Steuer
Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt an einer Frage: Wer war Versicherungsnehmer, und wer hat die Beiträge getragen?
Im Standardfall ist der Verstorbene selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Hinterbliebene nur Bezugsberechtigter. Dann liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, die volle Versicherungssumme ist steuerpflichtig. Für eine Ehefrau mit 500.000 Euro Freibetrag ist das meist folgenlos. Für einen nichtehelichen Partner mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz bedeutet eine Police über 300.000 Euro dagegen 84.000 Euro Erbschaftsteuer.
Dreht man die Konstellation um, verschwindet die Steuer. Bei der Über-Kreuz-Versicherung schließt jeder Partner den Vertrag auf das Leben des anderen ab, ist selbst Versicherungsnehmer, zahlt die Beiträge aus eigenem Vermögen und ist zugleich bezugsberechtigt. Stirbt der versicherte Partner, erhält der Überlebende die Leistung aus seinem eigenen Vertrag. Er erwirbt nichts vom Verstorbenen, ein steuerpflichtiger Vorgang liegt schlicht nicht vor.
Die Gestaltung steht und fällt mit der tatsächlichen Beitragszahlung. Überweist der Versicherte seinem Partner Monat für Monat das Geld für die Prämien, behandelt das Finanzamt diese Zahlungen als Schenkungen und zieht die Konstruktion in Zweifel. Es braucht also eigene Mittel des Versicherungsnehmers und eine nachvollziehbare Dokumentation, gerade bei Paaren mit gemeinsamem Konto.
Der übersehene Fall: Der Vertragsinhaber stirbt zuerst
Bei Über-Kreuz-Policen tritt regelmäßig eine Situation ein, an die niemand denkt: Der Versicherungsnehmer stirbt, während die versicherte Person noch lebt. Eine Leistung wird dann nicht fällig, der Vertrag selbst ist aber ein Vermögenswert und gehört zum Nachlass. Bewertet wird er nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert, ersatzweise mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge. Der Erbe tritt in den Vertrag ein und versteuert diesen Wert. Bei langjährigen Kapitalversicherungen können hier fünfstellige Beträge zusammenkommen, weshalb solche Verträge in die Nachlassplanung gehören.
Liquidität als eigentlicher Wert
Der stärkste Grund für eine Lebensversicherung in der Nachfolgeplanung ist die Liquidität zum richtigen Zeitpunkt. Erbschaftsteuer wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, unabhängig davon, ob der Nachlass aus Bargeld oder aus einem Mietshaus besteht. Wer eine Immobilie erbt, steht schnell vor einer sechsstelligen Forderung ohne entsprechende Liquidität. Zwar gibt es die Stundungsmöglichkeit nach § 28 ErbStG für Wohnimmobilien, sie ist aber an Voraussetzungen geknüpft.
Eine Risikolebensversicherung in Höhe der erwarteten Steuerlast löst dieses Problem für vergleichsweise geringe Beiträge, besonders wenn sie über Kreuz aufgesetzt ist und die Auszahlung selbst steuerfrei bleibt. Dieselbe Logik trägt bei Schenkungen: Wer größere Beträge überträgt und die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht hat, kann das Risiko des vorzeitigen Todes über eine befristete Police absichern.
Was Sie prüfen sollten
Holen Sie die Policen hervor und klären Sie drei Punkte: Wer ist als Versicherungsnehmer eingetragen, wer zahlt tatsächlich die Beiträge, und wer ist als bezugsberechtigt benannt? Läuft alles auf eine Person und soll die Leistung an jemanden mit kleinem Freibetrag gehen, lohnt das Gespräch mit dem Versicherer über eine Umstellung. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers ist bei laufenden Verträgen häufig möglich, allerdings kann die Übertragung selbst eine Schenkung darstellen und sollte vorher durchgerechnet werden.
Wie hoch die Steuerlast in Ihrer Familie insgesamt ausfällt und wie viel Liquidität dafür bereitstehen sollte, zeigt der Erbschaftsteuer-Schnellrechner in etwa zwei Minuten.