A
Anzeigepflicht § 30 ErbStG
Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Erbschaftsteuer-Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis formlos anzuzeigen. Die Pflicht trifft jeden Erwerber einzeln. Entbehrlich ist die Anzeige, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört.
Ausschlagung der Erbschaft § 1944 BGB
Wer Erbe wird, kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund ausschlagen, in der Regel per notariell beglaubigter Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Frist ist deutlich kürzer als die steuerliche Anzeigefrist. Nach Ablauf gilt die Erbschaft als angenommen, samt Schulden.
B
Behaltensfrist
Zeitraum, in dem begünstigt erworbenes Betriebsvermögen fortgeführt werden muss, damit die Verschonung erhalten bleibt: fünf Jahre bei der Regelverschonung, sieben Jahre bei der Optionsverschonung. Verkauf, Aufgabe oder Überentnahmen führen zur zeitanteiligen Nachversteuerung. Eine eigene zehnjährige Behaltensfrist gilt beim Familienheim.
Berliner Testament § 2269 BGB
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden bestimmen. Steuerlich nachteilig, weil der Freibetrag der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt verfällt.
Bewertungsverfahren Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren
Standardisierte Verfahren, mit denen das Finanzamt Immobilien für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet. Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser werden vorrangig im Vergleichswertverfahren bewertet, Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren, alle übrigen im Sachwertverfahren. Individuelle Mängel bleiben dabei unberücksichtigt.
Bodenrichtwert
Durchschnittlicher Lagewert für den Quadratmeter unbebauten Bodens innerhalb einer Richtwertzone, ermittelt von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen. In Nordrhein-Westfalen über das Portal BORIS NRW abrufbar. Der Bodenrichtwert ist Ausgangsgröße für die steuerliche Bewertung von Grundstücken.
E
Erbengemeinschaft
Gemeinschaft mehrerer Erben, die den Nachlass gemeinsam verwalten. Über Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinsam verfügen, Verkäufe von Immobilien erfordern Einstimmigkeit. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung betreiben, was die Erbengemeinschaft zur häufigsten Konfliktquelle im Erbfall macht.
Erbschaftsteuer ErbStG
Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen. Besteuert wird der Erwerb jedes einzelnen Erben, nicht der Nachlass als Ganzes. Nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, sachlichen Befreiungen und dem persönlichen Freibetrag wird der verbleibende Erwerb mit einem Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent belastet, abhängig von Steuerklasse und Erwerbshöhe.
Erbschaftsteuererklärung § 31 ErbStG
Steuererklärung, die erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben ist. Die Frist beträgt mindestens einen Monat und ist verlängerbar. Bei Immobilien im Nachlass kommt eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts hinzu. Die Aufforderung verpflichtet auch dann zur Abgabe, wenn am Ende keine Steuer anfällt.
Erbvertrag § 2274 BGB
Notariell beurkundeter Vertrag, in dem der Erblasser bindende Verfügungen von Todes wegen trifft. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden. Für nicht verheiratete Paare ist der Erbvertrag der einzige Weg, sich gegenseitig bindend abzusichern, weil ihnen das gemeinschaftliche Testament verschlossen bleibt.
F
Familiengesellschaft Familienpool, Familien-KG
Gesellschaft, die ausschließlich eigenes Familienvermögen verwaltet, meist Immobilien und Wertpapiere. Eltern bringen Vermögen ein und übertragen den Kindern nach und nach Anteile in Höhe der Freibeträge, behalten über die Geschäftsführung aber die Kontrolle. Als rein vermögensverwaltende Einheit ist sie kein begünstigtes Betriebsvermögen.
Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
Die selbst bewohnte Immobilie, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Sie geht steuerfrei auf den Ehepartner über, bei Kindern begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche, sofern der Erwerber unverzüglich einzieht und zehn Jahre selbst nutzt. Ferienhäuser, Zweitwohnungen und vermietete Objekte zählen nicht dazu.
Freibetrag, persönlicher § 16 ErbStG
Betrag, der pro Erwerber steuerfrei bleibt: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder je Elternteil, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Eltern im Erbfall, 20.000 Euro für alle Übrigen. Bei Schenkungen steht der Freibetrag alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
G
Gesetzliche Erbfolge
Regelung, die ohne Testament oder Erbvertrag greift. Verwandte erben nach Ordnungen: zuerst Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, danach Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner erbt daneben ein Viertel bis drei Viertel, abhängig von Güterstand und Konstellation. Nichteheliche Lebensgefährten erben nichts.
Grundbesitzwert
Der für Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebende Wert eines Grundstücks, den das Finanzamt in einem eigenen Feststellungsbescheid festsetzt. Wer ihn für überhöht hält, muss innerhalb eines Monats Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen, nicht erst gegen den späteren Steuerbescheid.
Güterstand
Die vermögensrechtliche Ordnung einer Ehe. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft, vertraglich vereinbart werden können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der Güterstand beeinflusst sowohl die gesetzliche Erbquote des Ehepartners als auch die Höhe des steuerfreien Zugewinnausgleichs und ist damit ein zentraler Faktor der Erbschaftsteuer.
Güterstandsschaukel
Gestaltung für ungleich verteiltes Ehevermögen: Die Ehepartner beenden notariell die Zugewinngemeinschaft, wodurch ein echter Zugewinnausgleichsanspruch entsteht, dessen Erfüllung schenkungsteuerfrei ist. Anschließend kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. So wandert Vermögen ohne Steuer auf den anderen Partner und eröffnet dessen Freibeträge gegenüber den Kindern.
H
Härteausgleich § 19 Abs. 3 ErbStG
Korrekturregel, die den Steuersprung beim Überschreiten einer Tarifstufe begrenzt. Weil der Steuersatz jeweils auf den gesamten Erwerb angewendet wird, könnte ein geringfügig höherer Erwerb sonst deutlich mehr Steuer auslösen. Der Härteausgleich deckelt die Mehrsteuer auf die Hälfte beziehungsweise drei Viertel des überschießenden Betrags.
Hausrat-Freibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Sachliche Steuerbefreiung neben dem persönlichen Freibetrag. Erwerber der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck bis 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. In den Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Betrag von 12.000 Euro.
K
Kettenschenkung
Übertragung in zwei Schritten über eine Zwischenperson mit hohem Freibetrag, etwa vom Schwiegervater über das eigene Kind an das Schwiegerkind. Die Rechtsprechung erkennt die Gestaltung an, solange die Zwischenperson rechtlich und tatsächlich frei über das Erhaltene verfügen kann. Eine vereinbarte Weitergabepflicht führt zur Besteuerung als Direktschenkung.
L
Lohnsummenregelung
Voraussetzung der Betriebsvermögensverschonung: Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen über die Behaltensfrist eine Mindestlohnsumme erreichen, bei der Regelverschonung 400 Prozent der Ausgangslohnsumme in fünf Jahren. Wird die Marke verfehlt, entfällt die Verschonung anteilig. Für Betriebe bis 15 Beschäftigte gelten Erleichterungen.
N
Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 ErbStG
Schulden und Lasten, die den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Dazu zählen Verbindlichkeiten des Erblassers, Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie Kosten der Bestattung und Nachlassregelung, für die ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro angesetzt werden kann.
Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB
Dingliches Recht, eine Sache umfassend zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Schenker das Eigentum, behält aber lebenslang Mieten oder Wohnrecht. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich und erlischt beim Tod steuerfrei.
O
Optionsverschonung § 13a Abs. 10 ErbStG
Vollverschonung von 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens. Sie setzt einen unwiderruflichen Antrag voraus und verlangt strengere Bedingungen als die Regelverschonung: sieben Jahre Behaltensfrist, eine Lohnsumme von 700 Prozent und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen.
P
Pflichtteil § 2303 BGB
Anspruch enterbter Abkömmlinge, Ehepartner und unter Umständen Eltern auf die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, ausgezahlt in Geld. Der Pflichtteilsberechtigte wird kein Miterbe und kann keine Gegenstände verlangen. Erbschaftsteuer entsteht erst, wenn der Anspruch geltend gemacht wird.
Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB
Zusatzanspruch, der verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen ausgehöhlt wird. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, wobei der Ansatz pro Jahr um 10 Prozent abschmilzt. Bei Schenkungen unter Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist häufig gar nicht zu laufen.
Pflichtteilsstrafklausel
Klausel im Berliner Testament, die ein Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzt. Sie soll den überlebenden Partner vor Liquiditätsabflüssen schützen, verhindert aber zugleich die steuerlich sinnvolle Nutzung des sonst verfallenden Kinderfreibetrags.
R
Regelverschonung § 13a Abs. 1 ErbStG
Steuerbefreiung von 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens. Auf die verbleibenden 15 Prozent wird ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro gewährt. Voraussetzungen sind eine Behaltensfrist von fünf Jahren und die Einhaltung der Lohnsumme.
S
Schenkungsteuer
Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Sie nutzt dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze wie die Erbschaftsteuer. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitfaktor: Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, weshalb frühzeitiges Schenken die wirksamste Methode zur Vermeidung von Erbschaftsteuer ist.
Steuerklassen § 15 ErbStG
Einteilung der Erwerber nach Verwandtschaftsgrad, die Freibetrag und Steuersatz bestimmt. Klasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern im Erbfall (7 bis 30 Prozent), Klasse II Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder (15 bis 43 Prozent), Klasse III alle Übrigen einschließlich unverheirateter Partner (30 bis 50 Prozent). Mit den Lohnsteuerklassen besteht kein Zusammenhang.
Steuerpflichtiger Erwerb § 10 ErbStG
Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ergibt sich aus dem Wert des Erwerbs abzüglich Nachlassverbindlichkeiten, sachlicher Befreiungen und des persönlichen Freibetrags. Der Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und anschließend mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse belastet.
Stundung der Erbschaftsteuer § 28 ErbStG
Aufschub der Steuerzahlung bis zu zehn Jahre, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie aufgebracht werden könnte. Beim Erwerb von Todes wegen ist die Stundung zinslos. Für begünstigtes Betriebsvermögen besteht eine eigene Stundungsregelung.
T
Testament
Einseitige Verfügung von Todes wegen, jederzeit widerruflich. Gültig ist entweder das vollständig handschriftlich verfasste und unterschriebene eigenhändige Testament oder das notarielle Testament. Es verdrängt die gesetzliche Erbfolge, findet seine Grenze aber im Pflichtteilsrecht naher Angehöriger.
Testamentsvollstreckung § 2197 BGB
Anordnung im Testament, mit der eine Person den Nachlass abwickelt oder langfristig verwaltet. Sie verhindert Streit in der Erbengemeinschaft, schützt minderjährige oder unerfahrene Erben und sichert die Umsetzung des Erblasserwillens. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb.
V
Verkehrswert gemeiner Wert, § 198 BewG
Der am Markt erzielbare Preis einer Immobilie. Liegt er unter dem typisiert ermittelten Grundbesitzwert, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert nachweisen, durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen oder durch einen Verkauf innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag.
Vermächtnis § 1939 BGB
Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge, ohne den Bedachten zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. In Berliner Testamenten dienen Vermächtnisse zugunsten der Kinder dazu, deren Freibetrag im ersten Erbfall zu nutzen, ohne die Absicherung des überlebenden Partners aufzugeben.
Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
Zusätzlicher Freibetrag im Erbfall: 256.000 Euro für Ehepartner, für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt, etwa der Witwenrente, und kann dadurch ganz entfallen. Bei Schenkungen wird er nicht gewährt.
Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 4 ErbStG
Nicht produktive Vermögensteile eines Betriebs, etwa an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst sowie Finanzmittel oberhalb von 15 Prozent des Unternehmenswerts. Sie werden aus der Verschonung herausgerechnet. Ab einer Quote von 20 Prozent entfällt die Optionsverschonung, ab 90 Prozent jede Begünstigung.
Vor- und Nacherbschaft § 2100 BGB
Gestaltung, bei der zunächst der Vorerbe erbt und nach einem bestimmten Ereignis, meist dessen Tod, der Nacherbe folgt. Das Vermögen bleibt getrenntes Sondervermögen und ist damit für die Nacherben gesichert, etwa in Patchwork-Konstellationen. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über Immobilien eingeschränkt.
W
Wohnrecht § 1093 BGB
Das Recht, eine Immobilie oder einzelne Räume selbst zu bewohnen. Anders als der Nießbrauch erlaubt es keine Vermietung. Zieht der Berechtigte etwa ins Pflegeheim, läuft das Wohnrecht wirtschaftlich leer, weshalb bei Übertragungen meist der weiter reichende Nießbrauch vorbehalten wird.
Z
Zehnjahresfrist § 14 ErbStG
Zeitraum, innerhalb dessen alle Erwerbe von derselben Person zusammengerechnet werden. Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum nur einmal gewährt. Sind zehn Jahre verstrichen, steht er in voller Höhe erneut zur Verfügung. Verstirbt der Schenker innerhalb der Frist, werden die Vorschenkungen mit dem Erbe zusammengerechnet.
Zugewinnausgleich § 5 ErbStG
Ausgleich des während der Ehe unterschiedlich erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Im Erbfall bleibt der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehepartner bei einer Scheidung hätte verlangen können. Bei lange bestehenden Ehen mit einseitigem Vermögensaufbau übersteigt dieser Baustein den persönlichen Freibetrag oft deutlich.
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand, der ohne Ehevertrag automatisch gilt. Die Vermögen der Ehepartner bleiben getrennt, ausgeglichen wird nur der Zuwachs während der Ehe. Steuerlich ist die Zugewinngemeinschaft günstiger als die Gütertrennung, weil sie den steuerfreien Zugewinnausgleich eröffnet.