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Erbschaftsteuer-Lexikon
von A bis Z.

43 Begriffe aus Erbschaftsteuer, Schenkung, Testament und Unternehmensnachfolge, jeweils in wenigen Sätzen erklärt. Jeder Eintrag verweist auf verwandte Stichwörter und passende Fachbeiträge.

A

Anzeigepflicht § 30 ErbStG

Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Erbschaftsteuer-Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis formlos anzuzeigen. Die Pflicht trifft jeden Erwerber einzeln. Entbehrlich ist die Anzeige, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört.

Ausschlagung der Erbschaft § 1944 BGB

Wer Erbe wird, kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund ausschlagen, in der Regel per notariell beglaubigter Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Frist ist deutlich kürzer als die steuerliche Anzeigefrist. Nach Ablauf gilt die Erbschaft als angenommen, samt Schulden.

B

Bewertungsverfahren Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren

Standardisierte Verfahren, mit denen das Finanzamt Immobilien für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet. Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser werden vorrangig im Vergleichswertverfahren bewertet, Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren, alle übrigen im Sachwertverfahren. Individuelle Mängel bleiben dabei unberücksichtigt.

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert für den Quadratmeter unbebauten Bodens innerhalb einer Richtwertzone, ermittelt von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen. In Nordrhein-Westfalen über das Portal BORIS NRW abrufbar. Der Bodenrichtwert ist Ausgangsgröße für die steuerliche Bewertung von Grundstücken.

E

Erbengemeinschaft

Gemeinschaft mehrerer Erben, die den Nachlass gemeinsam verwalten. Über Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinsam verfügen, Verkäufe von Immobilien erfordern Einstimmigkeit. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung betreiben, was die Erbengemeinschaft zur häufigsten Konfliktquelle im Erbfall macht.

Erbschaftsteuer ErbStG

Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen. Besteuert wird der Erwerb jedes einzelnen Erben, nicht der Nachlass als Ganzes. Nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, sachlichen Befreiungen und dem persönlichen Freibetrag wird der verbleibende Erwerb mit einem Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent belastet, abhängig von Steuerklasse und Erwerbshöhe.

Erbschaftsteuererklärung § 31 ErbStG

Steuererklärung, die erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben ist. Die Frist beträgt mindestens einen Monat und ist verlängerbar. Bei Immobilien im Nachlass kommt eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts hinzu. Die Aufforderung verpflichtet auch dann zur Abgabe, wenn am Ende keine Steuer anfällt.

Erbvertrag § 2274 BGB

Notariell beurkundeter Vertrag, in dem der Erblasser bindende Verfügungen von Todes wegen trifft. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden. Für nicht verheiratete Paare ist der Erbvertrag der einzige Weg, sich gegenseitig bindend abzusichern, weil ihnen das gemeinschaftliche Testament verschlossen bleibt.

F

Familiengesellschaft Familienpool, Familien-KG

Gesellschaft, die ausschließlich eigenes Familienvermögen verwaltet, meist Immobilien und Wertpapiere. Eltern bringen Vermögen ein und übertragen den Kindern nach und nach Anteile in Höhe der Freibeträge, behalten über die Geschäftsführung aber die Kontrolle. Als rein vermögensverwaltende Einheit ist sie kein begünstigtes Betriebsvermögen.

G

Gesetzliche Erbfolge

Regelung, die ohne Testament oder Erbvertrag greift. Verwandte erben nach Ordnungen: zuerst Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, danach Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner erbt daneben ein Viertel bis drei Viertel, abhängig von Güterstand und Konstellation. Nichteheliche Lebensgefährten erben nichts.

Grundbesitzwert

Der für Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebende Wert eines Grundstücks, den das Finanzamt in einem eigenen Feststellungsbescheid festsetzt. Wer ihn für überhöht hält, muss innerhalb eines Monats Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen, nicht erst gegen den späteren Steuerbescheid.

Güterstand

Die vermögensrechtliche Ordnung einer Ehe. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft, vertraglich vereinbart werden können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der Güterstand beeinflusst sowohl die gesetzliche Erbquote des Ehepartners als auch die Höhe des steuerfreien Zugewinnausgleichs und ist damit ein zentraler Faktor der Erbschaftsteuer.

Güterstandsschaukel

Gestaltung für ungleich verteiltes Ehevermögen: Die Ehepartner beenden notariell die Zugewinngemeinschaft, wodurch ein echter Zugewinnausgleichsanspruch entsteht, dessen Erfüllung schenkungsteuerfrei ist. Anschließend kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. So wandert Vermögen ohne Steuer auf den anderen Partner und eröffnet dessen Freibeträge gegenüber den Kindern.

H

Härteausgleich § 19 Abs. 3 ErbStG

Korrekturregel, die den Steuersprung beim Überschreiten einer Tarifstufe begrenzt. Weil der Steuersatz jeweils auf den gesamten Erwerb angewendet wird, könnte ein geringfügig höherer Erwerb sonst deutlich mehr Steuer auslösen. Der Härteausgleich deckelt die Mehrsteuer auf die Hälfte beziehungsweise drei Viertel des überschießenden Betrags.

Hausrat-Freibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Sachliche Steuerbefreiung neben dem persönlichen Freibetrag. Erwerber der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck bis 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. In den Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Betrag von 12.000 Euro.

K

Kettenschenkung

Übertragung in zwei Schritten über eine Zwischenperson mit hohem Freibetrag, etwa vom Schwiegervater über das eigene Kind an das Schwiegerkind. Die Rechtsprechung erkennt die Gestaltung an, solange die Zwischenperson rechtlich und tatsächlich frei über das Erhaltene verfügen kann. Eine vereinbarte Weitergabepflicht führt zur Besteuerung als Direktschenkung.

L

Lohnsummenregelung

Voraussetzung der Betriebsvermögensverschonung: Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen über die Behaltensfrist eine Mindestlohnsumme erreichen, bei der Regelverschonung 400 Prozent der Ausgangslohnsumme in fünf Jahren. Wird die Marke verfehlt, entfällt die Verschonung anteilig. Für Betriebe bis 15 Beschäftigte gelten Erleichterungen.

N

Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 ErbStG

Schulden und Lasten, die den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Dazu zählen Verbindlichkeiten des Erblassers, Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie Kosten der Bestattung und Nachlassregelung, für die ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro angesetzt werden kann.

O

P

Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB

Zusatzanspruch, der verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen ausgehöhlt wird. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, wobei der Ansatz pro Jahr um 10 Prozent abschmilzt. Bei Schenkungen unter Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist häufig gar nicht zu laufen.

Pflichtteilsstrafklausel

Klausel im Berliner Testament, die ein Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzt. Sie soll den überlebenden Partner vor Liquiditätsabflüssen schützen, verhindert aber zugleich die steuerlich sinnvolle Nutzung des sonst verfallenden Kinderfreibetrags.

R

S

Steuerklassen § 15 ErbStG

Einteilung der Erwerber nach Verwandtschaftsgrad, die Freibetrag und Steuersatz bestimmt. Klasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern im Erbfall (7 bis 30 Prozent), Klasse II Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder (15 bis 43 Prozent), Klasse III alle Übrigen einschließlich unverheirateter Partner (30 bis 50 Prozent). Mit den Lohnsteuerklassen besteht kein Zusammenhang.

Steuerpflichtiger Erwerb § 10 ErbStG

Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ergibt sich aus dem Wert des Erwerbs abzüglich Nachlassverbindlichkeiten, sachlicher Befreiungen und des persönlichen Freibetrags. Der Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und anschließend mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse belastet.

Stundung der Erbschaftsteuer § 28 ErbStG

Aufschub der Steuerzahlung bis zu zehn Jahre, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie aufgebracht werden könnte. Beim Erwerb von Todes wegen ist die Stundung zinslos. Für begünstigtes Betriebsvermögen besteht eine eigene Stundungsregelung.

T

Testamentsvollstreckung § 2197 BGB

Anordnung im Testament, mit der eine Person den Nachlass abwickelt oder langfristig verwaltet. Sie verhindert Streit in der Erbengemeinschaft, schützt minderjährige oder unerfahrene Erben und sichert die Umsetzung des Erblasserwillens. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb.

V

Verkehrswert gemeiner Wert, § 198 BewG

Der am Markt erzielbare Preis einer Immobilie. Liegt er unter dem typisiert ermittelten Grundbesitzwert, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert nachweisen, durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen oder durch einen Verkauf innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag.

Vermächtnis § 1939 BGB

Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge, ohne den Bedachten zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. In Berliner Testamenten dienen Vermächtnisse zugunsten der Kinder dazu, deren Freibetrag im ersten Erbfall zu nutzen, ohne die Absicherung des überlebenden Partners aufzugeben.

Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 4 ErbStG

Nicht produktive Vermögensteile eines Betriebs, etwa an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst sowie Finanzmittel oberhalb von 15 Prozent des Unternehmenswerts. Sie werden aus der Verschonung herausgerechnet. Ab einer Quote von 20 Prozent entfällt die Optionsverschonung, ab 90 Prozent jede Begünstigung.

Vor- und Nacherbschaft § 2100 BGB

Gestaltung, bei der zunächst der Vorerbe erbt und nach einem bestimmten Ereignis, meist dessen Tod, der Nacherbe folgt. Das Vermögen bleibt getrenntes Sondervermögen und ist damit für die Nacherben gesichert, etwa in Patchwork-Konstellationen. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über Immobilien eingeschränkt.

W

Wohnrecht § 1093 BGB

Das Recht, eine Immobilie oder einzelne Räume selbst zu bewohnen. Anders als der Nießbrauch erlaubt es keine Vermietung. Zieht der Berechtigte etwa ins Pflegeheim, läuft das Wohnrecht wirtschaftlich leer, weshalb bei Übertragungen meist der weiter reichende Nießbrauch vorbehalten wird.

Z

Begriffe verstanden.
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